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I I.
Verordnungen der hoͤchſten und hohen Behoͤrden.
1. Vom 24. October 1834. Das Königl. Prov. Schulcollegium communicirt eine unterm 27. Auguſt erlaſſene hohe Verfügung des Königl. Miniſterium, wonach den Lehrern der Gymnaſien obliegt, durch richtige Leitung ihre Schüler von allem ſtudenti⸗ ſchen Treiben fern zu halten und gegen ſpäteres Hinneigen zu geſetzwidrigen Verbindun⸗ gen zu ſtählen, mit dem ausdrücklichen Hinzufügen,„darauf zu ſehen, daß eine ernſte mit Liebe verbundene Zucht gehandhabt, jede Abweichung der Schüler von den Geſetzen gehörig geahndet, und insbeſondere Alles aus dem Kreiſe der Schule entfernt werde, was die Schüler zu einem dünkelhaften Weſen verleiten, und den frommen und wiſſen⸗ ſchaftlichen Sinn derſelben gefährden könnte.“
2. Vom 6. März 1835. Nähere Beſtimmungen und Erläuterungen in Betreff der Ausführung des Abiturienten⸗Prüfungsreglements. Hieraus möchte anzuführen ſeyn: 1) daß der Abiturient auch eine ſchriftliche Arbeit aus der Religionslehre anzufertigen hat, um ſich über ſeine Kenntniſſe ſowohl in der Glaubenslehre, als in der Pflichten⸗ lehre auszuweiſen; 2) daß ſolchen Schülern, welche nicht für reif erachtet ſind, auch ge⸗ ſtattet werden könne, mit der nochmaligen Pruͤfung ein Jahr zu warten; 3) daß aus den ermäßigten Anforderungen, welche das Reglement im Griechiſchen macht, keineswegs zu folgern ſey, daß die griechiſche Sprache künftig in den Gymnaſien mit geringerm Ei⸗ fer und in einem kleinern Umfange getrieben werden ſolle. Ueberhaupt aber wird, wie auch ſchon im Reglement, nachdrücklich darauf aufmerkſam gemacht, daß nicht etwa ein tumultuariſches Aufraffen diverſer Kenntniſſe kurz vor dem Examen zu einem glücklichen Reſultate führen könne, ſondern ein die ganze Schulzeit hindurch bewährter regel⸗ mäßiger Fleiß und ein mit den Jahren wachſender Ernſt für den wiſſenſchaftlichen Be⸗ ruf. Der ſo herangereifte Schüler ſteht gerüſtet da, und darf ohne Furcht ſeyn vor dem Reſultate der Prüfung.
3. Vom 16. Jul. Künftig wird kein beſonderer geiſtlicher Commiſſarius den Naffangen der Abiturienten in der Religionslehre mehr beiwohnen, da die ſchriftlichen
eligionsarbeiten nebſt dem über die mündliche Religionsprüfung beſonders zu führenden Protokolle den betreffenden biſchöflichen Behörden und Königl. Conſiſtorien zur Einſicht vorgelegt werden.
Empfohlen wurde Knebel's franzöſiſche Schulgrammatik für Gymnaſien und Progymnaſien(Coblenz 1834); aufmerkſam gemacht auf Dronke's Schulausgabe einiger Dialoge Platon's, auf Neigebaur's Schrift: das Volksſchulweſen in den Preuß. Staaten, auf die Erſcheinung der von Wyttenbach und Müller vorbereite⸗ ten Ausgabe der Gesta Trevirorum, auf Ruthe's Flora der Mark Brandenburg und der Niederlauſitz(Berlin 1834).
Nachträglich wird hier bemerkt, daß dem Oberlehrer Dr. Axt mittelſt Allerhöchſter


