Jahrgang 
1851
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IV. Turnen(Cehrgegenſtand für alle Claſſen): 4 St. w,, nebſt den nöthigen Vorübungs⸗Stunden für die Vorturner. Die Uebungen ſind unter der Leitung des Feldwebels Thrun von dem K. Sten Jäger⸗ Bataillon ſeit dem Anfang des Juni zunächſt mit den einzelnen Claſſen als Vorübungen, dann ſeit dem 5. Juli in geordneter Riegen⸗Abtheilung regelmäßig in je 1 ½ bis 2 Stunden an je 2 Abenden der Woche gehalten worden. 3

B. Verordnungen des Königl. Provinzial⸗Schul⸗Collegiums, resp. des Königl. Miniſteriums der Geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten.

1. Miniſterial⸗Verordnung, Berlin, 22. October 1850, welche die Penſionsverhältniſſe von Lehrern regelt, die von Anſtalten, ſo eigene Penſionsfonds beſitzen, an ſolche von ähnlichen Einrichtungen, ſo wie, die an ſolche verſetzt werden, bei welchen die Penſions⸗Beiträge zum Civil⸗Penſions⸗Fonds fließen. Mitgetheilt durch das K. Prov. Schul⸗Coll. Coblenz, 9. Nov. 1850.

2. Provinzial⸗Verordnung, Coblenz, 19. Nov. 1850: veranlaßt die höheren Unterrichtsanſtalten, in der geeigneten Weiſe es anzuſtreben, daß mit der Zeit nur ordentlichen Lehrern derſelben, nicht aber bloß tech⸗ niſch gebildeten, außer der Schule ſtehenden Turnlehrern der gymnaſtiſche Unterricht anvertraut werde.

3. Miniſterial⸗Verordnung, Berlin, 28. Nov. 1850: daß diejenigen Primaner der Gymnaſien, welche nach den Beſtimmungen des Reglements vom 4. Juni 1834.§ 4. innerhalb der beiden letzten Monate des laufenden Semeſters der Abiturienten⸗Prüfung unterworfen ſein würden, und nach der beizubringenden ausdrück⸗ lichen Erklärung ihrer Eltern zu unmittelbarem Eintritt in den Kriegsdienſt beſtimmt ſeien, zur gedachten Prü⸗ fung, die jedoch nach den Vorſchriften des bezogenen Reglements abzuhalten, ausnahmsweiſe ſogleich zugelaſſen werden ſollen. Mitgetheilt durch das K. Prov. Schul⸗Coll., Coblenz, 2. Dec. 1850.

4. Miniſterial⸗Verordnung, Berlin, 24. Febr. 1851: daß für Staatsbeamte zur Uebernahme von Fun⸗ ctionen bei der neuen Gemeinde⸗Verwaltung die Genehmigung der vorgeſetzten Dienſtbehörde erforderlich ſei. Mitgetheilt durch das K. Prov. Schul⸗Coll., Coblenz, 6. März 1851.

5. Miniſterial⸗Verordnung, Berlin, 1. April 1851: Empfehlung von Vorſichtsmaßregeln in Bezug auf den Geſang⸗Unterricht, aus Sanitäts⸗Rückſichten. Mitgetheilt durch das K. Prov. Schul⸗Coll., Coblenz, 13. April 1851.

6. Erlaubniß des K. Prov. Schul⸗Coll., Coblenz, 7. Juli 1851, daß die Turnübungen unſers Gy⸗ mnaſiums in die Abendſtunden von Dienſtag und Freitag verlegt werden.

Verſchiedene andere, zunächſt das Perſonal der Lehrer betreffende höhere Verordnungen ſind in dem nächſt⸗ folgenden Abſchnitt erwähnt.

Zweiter Abſchnitt.

Chronik der Anſtalt.

Am 30. und 31. Auguſt v. J. wurde unter dem Vorſitz des K. Commiſſarius Herrn Regierungs⸗ und Schulrath Dr. Landfermann die Abiturienten⸗-Prüfung mit vier Schülern unſerer Ober⸗Prima abgehalten, und ihnen das Zeugniß der Reife ertheilt. Es waren folgende: 1) Robert Hundhauſen, aus Leuſcheid