Jahrgang 
1849
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heiligen Bücher des N. T., und die historische Wahrheit derselben. 2 St. Wolf. B. Tertia, Quarta, Quinta. Erklärung des Ratechismus von Ontrupp. 2 St. Hartmann.

Gesangunterricht in zwei Hauptabtheilungen(s. Programm 1847 S. 7). 4 St. Franke.

Der Unterricht im Zeichnen ist in der bereits früher(s. Programm 1845 S. 12) ausfuhrlicher dargelegten Weise behandelt worden. Rüttger.

Die Turnübungen haben während des Sommer-Semesters an den beiden freien Nachmittagen der Woche stattgefunden.

B.

Verordnungen.

Durch das Rönigliche Provinzial-Schul-Collegium sind der Direction nachstehende zwei Ministerial-Verfügungen zugegangen:

1. Unter dem 4. December 1848. Die Verfügung d. d. Berlin den 25. November 1848, dass eine Betheiligung von Gymnasiasten und Schülern an politischen Vereinen im Interesse der den öffentlichen Lehranstalten obliegenden erziehenden Fürsorge für die ihnen anvertraute Jugend nicht angemessen ist, und dass daher die betreffenden Anstalten mit allen ihnen zuständigen Mitteln der Schul-Disciplin ernstlich dagegen zu wirken haben. Dies gilt aus dem Standpunkte der Disciplin selbst in dem Falle, wenn Eltern oder Vor- münder sich etwa veranlasst finden sollten, ihren Rindern oder Pflegebefohlenen eine des- fallsige Erlaubniss zu ertheilen.-

2. Unter dem 27. Januar 1849. Die Miaisterial-Verfügung vom 5. December 1848 folgenden Inhalts:In Bezug auf die Behandlung der unter den gegenwärtigen Zeitverhält- nissen zur Landwehr oder zur Kriegs-Reserve einberufenen, oder aus eigener Entschliessung als Freiwillige bei einem oder dem andern Truppentheile eingetretenen Civilbeamten hat das Rönigliche Staats-Ministerium es nach einem Beschlusse vom 7. v. Mts. für zulässig erachtet, dass denjenigen Beamten, welche Officier-Besoldung beziehen, der Betrag der letzteren auf ihre Civil-Besoldung nur dann, wenn sie in ihrem Civildienst-Verhältniss vertreten werden müssen und insoweit, als die Besoldung zu den Rosten der Vertretung nöthig ist, angerechnet werde.