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Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben, 3. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, 4. Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments.
Die Aufnahmeprüfung findet am 27. April, Samstag von 8 Uhr morgens an statt.
2) Die Anmeldung muss durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder in glaubwürdiger Form geschehen. Bei derselben sind einzureichen: 1. ein Geburts-, 2. ein Impf-(Wiederimpf-) Schein, 3. ein Abgangszeugnis von der bisher besuchten Schule. Schüler, welche in die Sexta aufgenommen werden sollen, müssen das neunte Lebensjahr vollendet haben. Doch ist zu wünschen, dass der Eintritt in die unterste Klasse auch nicht zu spät erfolge.
Bei der Anmeldung übernehmen die Eltern die Verpflichtung, ihre Söhne zur gewissenhaften Beobachtung der Schulordnung anzuhalten. Die auswärtigen Schüler müssen bei ihrer Aufnahme einer vom Direktor gutzuheissenden Aufsicht übergeben werden. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Direktors dürfen dieselben keine Wohnung beziehen oder vertauschen.
3) Die häusliche Arbeit der Schüler bildet eine notwendige und wesentliche Ergänzung des Schulunterrichts. Durch die aufgegebene häusliche Beschäftigung soll der Erfolg des Unterrichts gesichert und der Schüler zur selbständigen Thätigkeit erzogen werden. Die Eltern und deren Stellvertreter werden deshalb auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteinteilung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen, wie auf die gesunde Erholung derselben in frischer Luft streng halten müssen. Abgesehen von einer hierauf zielenden häuslichen Beaufsichtigung wird eine private Nachhülfe in der Regel nicht nötig sein; im Gegenteil ist dafür zu sorgen, dass die häuslichen Arbeiten möglichst selbständig gemacht werden. Wenn in einzelnen Fällen Schüler ibre Aufgaben nicht bewältigen können und die Eltern denselben Privatunterricht in Schulgegenständen erteilen lassen wollen, so wird ihnen empfohlen, mit dem Direktor darüber Rücksprache zu nehmen. Schüler, welche enigeltlichen Privatunterricht zu geben beabsichtigen, bedürfen dazu der Erlaubnis des Direktors.
4) Befreiung vom Turnen und Singen kann der Direktor in der Regel nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses gewähren, welches bei Beginn jedes Semesters erneut werden muss. Die Dispensation vom Singen erstreckt sich aber für die beiden unteren Klassen nicht auf den die theoretischen Elementarkenntnisse vermittelnden Teil des Unterrichts. Das Zeugnis betreffs des Turnens hat ausdrücklich anzugeben, ob die Befreiung aut den gesamten ÜUnterricht auszudehnen oder nur auf eine bestimmte Klasse von Uebungen zu beschränken ist.
5) Für die Schüler der oberen Klassen von Tertia an ist ein besonderer Zeichenunterricht eingerichtet.
6) Die Abmeldaung eines Schülers muss, wie die Anmeldung durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder schriftlich erfolgen. Ein Abgangszeugnis kann einem Schüler erst dann eingehändigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen gegen die Anstalt nachgekommen ist.
Wetzlar, den 2. April 1889.
Fehrs.


