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Ausserdem wurde ÜUnterricht erteilt:
1) Im Turnen: 4 St. wöchentlich, nämlich Prima, Secunda und Tertia 2 mal im Sommer von 6— 7 Uhr, im Winter von 3— 4 Uhr; dispensiert im Sommer 5 auswärts wohnende Schüler, im Winter 1, Fehrs; Quarta, Quinta und Sexta 2 mal im Sommer von 5— 6 Uhr, im Winter von 3— 4 Uhr; dispensiert im Sommer 2, im Winter 4, Reuss. Daneben wurde mehrfach ein Nach- mittag freigegeben, um an passenden Punkten der Umgegend in Bewegungsspielen Uebungen zu ver- anstalten.
2) Im Singen: 4 St. für die 4 Stimmen, monatlich 1 Chorstunde. Eckhardt.
3) Im Zeichnen waren die 2 St. der Quarta zugleich für Freiwillige der obern Klassen be- stimmt, aus denen 15 Schüler teilnahmen. Rüttger.
II. Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums.
Coblenz, den 6. December 1884: Mitteilung einer Ministerial-Verfügung vom 10. No- vember 1884 betr. die Erholungspausen und die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler. Die Gesamtdauer der Erholungspausen soll nicht weniger als 40 und nicht mehr als 45 Minuten be- tragen. Die Grundsätze für ihre Verteilung, durch welche dem Erfordernis körperlicher und geistiger Erholung angemessene Rechnung getragen wird, finden durch die ins einzelne gehende Verfügung des K. P. S. C. ihre Anwendung.— Hinsichtlich der häuslichen Arbeiten wird darauf hingewiesen, dass in Uebereinstimmung mit den ausführend oder beobachtend an dem Unterrichte der höheren Schulen Beteiligten die Wissenschaftliche Deputation für das Medicinalwesen die häusliche Arbeit der Schüler als ein notwendiges und wesentliches Glied in dem Organismus der höheren Schulen aner- kannt hat; dass ferner die zu häuslicher Bearbeitung gestellten Aufgaben, durch die Lehrstunden, vollständig vorbereitet, in keiner Weise das durch den Ünterricht entwickelte Können der Schüler überschreiten. Als durchschnittliche Zeitdauer der täglichen häuslichen Arbeit kann für VII1 St. für V 1 ½ St., für IV u. IIIb 2 St., für IIIa u. IIb 2 ½ St., für IIa u. I 3 Stunden in Anspruch genommen werden.
Coblenz, den 22. Januar 1885. Mitteilung der Ministerialverfügung vom 24. December 1884 betr. die Reifeprüfung. Die Kompensation braucht sich nicht auf einen einzigen obligatorischen Lehrgegenstand zu beschränken; es können vielmehr nicht genügende Leistungen in je einem Fache durch mindestens gute Leistungen in je einem andern obligatorischen, Gegenstande als ergänzt erachtet werden. Die Kompensation ist nur für zulässig erklärt und nicht zu einem Rechtsanspruche des Geprüften gemacht. Auch ist nicht jeder Grad der Mangelhaftigkeit der Leistungen in einem Gegen- stande iberhaupt der Kompensation fähig, es dürfen vielmehr die Leistungen in dem betr. Fache keinesfalls unter das Mass herabgehen, welches für die Versetzung nach Prima erfordert wird.
III. Chronik der Schule.
Der Unterricht im laufenden Schuljahre begann am Montag den 27. April 1884, nachdem in der Woche vorher die Anmeldungen und Aufnahmeprüfungen stattgefunden hatten. Aus dem


