Jahrgang 
1861
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B. Verordnungen der vorgeſetzten Behörden.

1) Königl. Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz den 5. October 1860. Unter Hinweiſung auf den Miniſterial⸗Erlaß vom 10. September 1860 wird ausgeführt, wie vor allen andern Anſtalten den höheren Schulen aus ihrer Stellung im nationalen Leben und nach den ihnen zu Gebote ſtehenden geiſtigen und ſittlichen Kräften und ihren äußeren Verhältniſſen die Auſgabe erwachſe, mit beſonderem Fleiß und Liebe die Turnübungen zu pflegen und eine in friſcher Jugendlichkeit freudige und fruchtbare Theilnahme der ge⸗ ſammten ihnen anvertrauten Jugend an denſelben herbeizuführen, nur Erreichbares, aber dieſes ganz und mit Nachdruck zu erſtreben und die wichtige vaterländiſche Angelegenheit an ihrem Theile davor zu bewahren, daß ſie abermals zwar einen raſchen Anlauf nehme, dann aber allmälig wieder in ſich zerfalle. Dispenſationen von dieſen Uebungen werden nur noch ganz ausnahmsweiſe vorkommen können.

2) Königl. Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz den 20. October 1860. 1) Der Religions⸗ unterricht der Schulen und der kirchliche Katechumenen⸗Unterricht bilden jeder für ſich ein ſelbſtſtändiges Ganze. In den Gymnaſien und Realſchulen iſt der Religionsunterricht ein integrirender Theil des Lehrplans jeder Claſſe; demgemäß dürfen auf dieſen Anſtalten die Religionsſtunden nicht ſo gelegt werden, daß die Katechu⸗ menen verhindert ſind, daran Theil zu nehmen. Die gegenſeitige Unabhängigkeit ſchließt jedoch nicht aus, daß auf dem Wege freier Verſtändigung ein Verhältniß der Ergänzung und Unterſtützung zwiſchen dem Lehrplane der Schule und dem Gange des Katechumenen⸗Unterrichts hergeſtellt werde; es iſt vielmehr zu wünſchen, daß dies häufiger als bisher geſchehe. 2) Der Katechumenen⸗ und Confirmanden⸗Unterricht wird in der Regel an zwei entſprechenden Wochentagen in der Stunde von 1112 Uhr ertheilt. Wo ſich die Directoren und die Pfarrgeiſtlichen über andere Stunden geeinigt haben, hat es dabei, inſofern Unzuträglichkeiten ſich bisher nicht ergeben haben, auch ferner ſein Bewenden.

3) Königl. Provinzial⸗Schul⸗Collegium d. d. Coblenz den 28. Juni 1861. Nach Verfügung des Königl. Kriegsminiſters ſoll die Ergänzung der Secretariats⸗ und Regiſtratur⸗Beamten bei den Militair⸗Inten⸗ danturen in Zukunft aus den Zahlmeiſter⸗Aſpiranten, welche bereits die Zahlmeiſter⸗Prüfung zur vollſtändigen Zufriedenheit abgelegt haben, eine tadelloſe Führung beſitzen, unverheirathet, nicht über 28 Jahre alt und nicht in derangirten Privat⸗Verhältniſſen ſind, in der Weiſe erfolgen, daß dieſe Aſpiranten nach Maßgabe der ein⸗ tretenden Vacanzen zunächſt in Aſſiſtenten-Stellen, ſodann aber auf dem Wege der Aſcenſion zur Anſtellung als Secretaire und beziehungsweiſe Regiſtratoren gelangen. Der Candidat hat das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule beizubringen.

II. Lehrmittel der Schule.

1) Die Gymnaſialbibliothek unter Leitung des Prof. Dr. Kleine hat folgenden Zuwachs erhalten:

A. Geſchenke der Hohen Königl. Behörden: Fortſetzungen von: Firmenich, Germaniens Völker⸗ ſtimmen, Hesychii lexicon rec. M. Schmidt, Rheiniſches Muſeum für Philologie von Welcker und Ritſchl, Zeitſchrift für das deutſche Alterthum von Haupt.

B. Geſchenkt vom Verleger: Hollenberg's hebräiſches Schulbuch.

C. Anderweitige Geſchenke: Aus dem Nachlaſſe des Prof. Dr. Herbſt in Duisburg, Director des hieſigen Gymnaſiums von 1826 bis 1840, von den Kindern desſelben: eine Anzahl von Büchern, meiſt Aus⸗ gaben griechiſcher und römiſcher Schriftſteller, welche theils der Gymnaſial⸗ und Schülerbibliothek zugetheilt ſind, theils den Aufang einer Bibliotheca pauperum bilden ſollen. Von dem Herrn Kammerrath Held zu Braun⸗

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