26.
B. Verordnungen des Königlichen Hohen Miniſteriums und des Königlichen Hochlöblichen Schulkollegiums der Rheinprovinz.
1) Vom 9. Auguſt 1856. Von allen Programmen, die ſich auf die Deutſche oder Preußiſche Geſchichte beziehen, ſoll fortan nach dem Erſcheinen ein Exemplar an das Directorium der Königlichen Staatsarchive zu Berlin eingeſandt werden.
2) Vom 27. October 1856. Zur Erwerbung der nöthigen copia vocabulorum wird Bonnett's Voca- bularium latinum empfohlen.
3) Vom 21. Febr. 1857. Mittheilung einer Circularverfügung der Königlichen Regierung vom 11. Februar c. an die Königlichen Landrathsämter, betreffend die den Vorſtehern der höheren Schulanſtalten bei Aufrechthaltung der äußern Schuldisciplin zu leiſtende Unterſtützung.
4) Vom 28. April 1857. Damit eine Vereinfachung und größere Uebereinſtimmung der Unterrichts⸗ mittel innerhalb derſelben Provinz erreicht werde, ſoll zunächſt ein genaues Verzeichniß ſämmtlicher an jeder Anſtalt eingeführten Lehrbücher und ſonſtigen Hülfsmittel des Unterrichts nach den Claſſenſtufen geordnet im nächſten Programm aufgenommen werden. Siehe Anhang 2.
5) Vom 28. April 1857. Der Unterricht in der Geſchichte und Geographie hat ſich fortan mit Be⸗ ſeitigung des Heftſchreibens in allen Claſſen an ein gedrucktes Lehrbuch, Leitfaden oder Tabelle anzuſchließen, ſo jedoch, daß für jeden Gegenſtand nicht mehr als zwei Lehrbücher, beide in nächſter Beziehung zu einander, gebraucht werden dürfen. Bei der Wahl der Schulbücher und anderer zum Privatgebrauch empfoh⸗ lener Bücher muß einerſeits die Rückſicht auf die Sphäre des Unterrichts und auf das Bedürfniß des Ju⸗ gendalters, andrerſeits auf Anſtalten, wo der confeſſionelle Charakter ausgeſprochen iſt, die Rückſicht auf dieſen entſcheidend ſein. Beim geographiſchen Unterricht iſt eine überſichtliche Zuſammenſtellung des Weſentlichen ausreichend. Zugleich wird gewünſcht, damit die beſſeren literariſchen Erſcheinungen in der Geſchichte und Geographie, die ſich beim Gebrauch bewährt haben oder zum Privatgebrauch zu empfehlen ſind, zur allge⸗ meinen Kenntniß gelangen, daß geeignete Lehrer einen gutachtlichen Bericht über ſolche Bücher erſtatten.
6) Vom 13. Mai 1857. In Folge einer Mittheilung des Herrn Juſtizminiſters hat ſich, nachdem eine große Anzahl von Stellen bei den Kreisgerichten und bei der Staatsanwaltſchaft durch jüngere Beamte bereits beſetzt iſt, ein bedeutendes Mißverhältniß zwiſchen der Anzahl der Bewerber und der wenigen zu beſetzenden Stellen herausgeſtellt und wird bei der großen Anzahl von Referendarien, Auscultatoren und noch auf den Univerſitäten befindlichen Studirenden der Rechte in der Folge noch größer werden. Da ferner zur Bekleidung einer Stelle als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt das Beſtehen der dritten juriſtiſchen Prüfung erforderlich iſt, ſo ſind alle noch auf den Gymnaſien befindlichen jungen Leute, namentlich diejenigen, welche weder das erforderliche Vermögen noch die hinlänglichen Anlagen haben, darauf aufmerkſam zu machen, daß ſie unter dieſen Umſtänden nur nach längerer unentgeltlicher Beſchäftigung zu einer Anſtellung im Juſtizdienſte Ausſicht haben.
7) Vom 3. Juni. Statt der bisher noch im Gebrauch befindlichen Chreſtomathien für die franz. Lectüre werden für die oberen Claſſen gute Ausgaben franzöſiſcher Claſſiker empfohlen, wie ſie in den Samm⸗ lungen von A. Göbel; Fulda; Schwalb enthalten ſind.
8) Vom 10. Juni. Damit die Uebelſtände, welche vielfach beim Verkauf der Schulbücher von Schülern an Antiquare hervorgetreten ſind, für die Folge beſeitigt werden, dürfen fortan von Schülern Bücher, Atlanten u. ſ. w. nur dann verkauft, von Antiquaren angekauft werden, wenn erſtere einen vom Director ausgeſtellten Schein beibringen, in welchem der Name des Schülers und der Titel des betr. Buchs verzeichnet ſteht.


