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Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule. Die Aufnahme auf Sexta erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem 0. Lebensjahre. Andererseifs dürfen nach vollendefem 12., 13., 15. Lebensjahre Schüler nicht ohne besondere Gründe auf Sexta, OQuinta bezw. OQuarta aufge- nommen werden.
Auswärfige Schüler haben bei der Wahl ihrer Wohnung oder ihres Mitfagstisches vorher die Cenehmigung des Direktors einzuholen. Auch sind sie verpflichtef, sich bei der Polizei an- und bei ihrem Abgange wieder abzumelden.
Zur Aufnahme in die Sexta ist erforderlich: Geläufigkeift im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; Kenntnis der Redeteile und Haupffeile des Satzes, wozu die lafeinischen Bezeichnungen erwünscht sind, aber nicht gefordert werden; leserliche, reinliche Handschrift und Fertigkeit, Dikfiertes ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung in deutscher und lateinischer Schrift niederzuschreiben. Ferner im Rechnen: Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten im Zahlenkreis bis zu einer Million, mif reinen und einfach be- nannten Zahlen; Aufgaben aus diesem Gebiete, namentlich auch in eingekleideter Form, müssen mündlich und schrifflich fließend gelôst werden.
2. Sonstige Mitteilungen.
a) Die Ferienordnung für das Schuljahr 1014/15 ist folgende:
Ostern Schulschluß Freitag, 5. April Wiederbeginn Mittwoch, 22. April Pfingsten: 2. Freifag, 20. Mai 3 Dienstag, 8. Juni Herbst.. Dienstag, 4. August„ Donnerstag, 10. Septbr. Welhnachten: 5 Dienstag, 22. Dezember 5. Freitag, 8. Januar 1915. Ostern:— Diensfag, 50. März 1915.
fierzu wird bemerkt, daß Beurlaubung im Anschluß an die Ferien nur dann erfolgen kann, wenn das Gesuch durch drztliches Zeugnis begründetf oder durch sonstige zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
b) Das Schulgeld beträgt 130 ℳ jährlich in VI— UIlI, 150 ℳ in OIl und J.
9 Ersatzunterricht für das Griechische in UIII Ull. Es empfiehlt sich Schüler, die bestimmt mit Untersekunda abgehen sollen, an diesem Unterrichte fteilnehmen zu lassen, falls sie nicht besondere Vorliebe und Befähigung für die alten Sprachen haben. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für diese Schüler der Besuch der oberen Klassen des Gymnasiums ausgeschlossen ist. Sollen sie das Reifezeugnis erlangen, so müssen sie von Obersekunda ab auf ein Realgymnasium übergehen, was ohne Aufnahme- prüfung geschehen kann.
d) Die Schüler sind anzuhalten, daß sie die ihnen infolge des Kurzstundenunterrichts reichlicher zur Verfügung stehende Zeit zwecdamäßig eintfeilen und richtig benutzen zu Er- holung in frischer Luft, namentlich zu jugendspielen, aber auch, besonders in den oberen Klassen, zu ausgedehnterer Lektüre und selbständigerer geistiger Arbeit.
e) Die Elfern oder Pfleger der Schüler, welche Auskunft über das Verhalten und die Leistungen der Zöglinge wünschen, wollen sich zunächst an den Ordinarius oder


