Jahrgang 
1908
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VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Der Unterricht wird Donnerstag, den 3. April d. Js. geschlossen und Donnerstag, den 23. April wieder begonnen. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1908/9 ist folgende: 1. Pfingst- ferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 5. Juni, mittags 12 Uhr, Anfang des Unterrichts Dienstag, den 16. Juni. 2. Hauptferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 7. August, mittags 12 Uhr, Anfang des Unterrichts Dienstag, den 15. September. 3. Weihnachtsferien: Schluß des Unterrichts Mittwoch, den 23. Dezember, mittags 12 Uhr, Anfang des Unterrichts Freitag, den 8. Januar 1900. 4. Osterferien: Schluß des Schuljahres 1908 Freitag, den 2. April, mittags 12 Uhr, Anfang des Schuljahres 1900 Donnerstag, den 22. April 19009.

Mündliche Anmeldungen neuer Schüler nehme ich vor dem Schluß des Schuljahres an jedem Schultage von 121 Uhr sowie am letzten Ferientage, Montag, den 22. April, morgens 8 Uhr entgegen. Schriftliche Anmeldungen können jederzeit eingesandt werden. Die An- meldungen müssen durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter erfolgen. Dabei sind vor- zulegen: 1) ein Geburtsschein(der Taufschein genügt nicht), 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfschein, 3) ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die be sondere Vorbildung und das Betragen.

Für die Aufnahme in die Sexta wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und

lateiniseher Druckschrift; Kenntnis der Redeteile, eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertig-

keit, Vorgesprochenes ohne grobe Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten.

Auswärtige Schüler, die in dem Schulorte untergebracht werden sollen, dürfen ihre Wohnung nur mit der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors wählen oder ver- ändern. Auch sind sie verpflichtet, sich bei der Polizei anzumelden und bei ihrem Abgange wieder abzumelden.

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen und muß für das ganze folgende Vierteljahr entrichtet werden, wenn der Schüler nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater (Vormund) persönlich oder schriftlich abgemeldet ist. Eltern oder Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Unterrichtsvierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Ver- waltungszwangsverfahrens zur Einziehung gebracht.

Einem Teil der Schüler kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit das Schul- geld ganz oder halb, zunächst für ein Jahr, im ganzen bis zum Betrage von 10 v. f. der Schul- geldeinnahmen erlassen werden. Doch ist die Schulgeldbefreiung den Schülern der unteren Klassen in der Regel nicht zu gewähren. Der Nachweis der Bedürftigkeit wird durch obrig- keitliche Zeugnisse seitens der betreffenden Eltern erbracht.

Wenn Eltern oder deren Stellvertreter ihren Pflegebefohlenen in Gegenständen der Schule Privatunterricht geben lassen wollen, so wird ihnen im Interesse der Schüler empfohlen, mit den Ordinarien derselben vorher Rücksprache zu nehmen. Der Besuch des Konfirmandenunter- richts findet zweckmäßig in IV und III statt,