Jahrgang 
1904
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VI. Mitteilungen an die Scküler und deren Eltenn.

Der Unterricht wird am Mittwoch, den 30. März. d. Js. geschlossen und am Donnerstag,

den 21. April d. J., um 7 Uhr morgens wieder begonnen. Die Ferienordnung für das nächste Schuljahr 1904 ist auf Seite 21 angegeben.

Neue Schüler bitte ich spätestens am Dienstag, den 19. April, zwischen 8 und 10 Uhr morgens bei mir anzumelden. Die Anmeldung muß durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter geschehen und erfolgt am zweckmässigsten persönlich. Dabei sind einzureichen: 1) ein Geburtsschein, 2) ein Impf- bezw. Wiederimpfschein, 3) ein Abgangszeugnis der bisher besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über die besondere Vorbildung und das Betragen. Wenn ein Schüler nicht auf Grund eines Abgangszeugnisses einer bestimmten Klasse zugewiesen werden kann, hat er nach der Anmeldung eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Bei der Aufnahme in die Sexta wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; Kenntnis der Redeteile; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Vorgesprochenes ohne grobe Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrech- nungsarten mit ganzen Zahlen; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des alten und neuen Testaments. Die Prüfung der Neuaufzunehmenden findet Mittwoch, den 20. April, von 9 Uhr ab statt.

Alle Schüler stehen unter der Schulzucht der Anstalt, soweit der Zweck der Schuler- ziehung es fordert. Auswärtige insbesondere sind in ihrem gesamten Leben der Aufsicht der Schule unterworfen. Die Wahl ihrer hiesigen Wohnung bedarf der vorher einzuholenden Ge- nehmigung des Direktors.

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Das Schulgeld des ganzen folgenden Unterrichtsvierteljahres muss für jeden Schüler entrichtet werden, der nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater(Vormund) persönlich oder schriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr massgebend, dergestalt, dass das zweite Vierteljahr des Rechnungsjahres mit dem 1. Juli, die andern mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen. Eltern und Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Vierteljahres das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablautf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schul- geldbeiträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens zur Einziehung gebracht. Gleichzeitig sind diejenigen Schüler, für welche das Schulgeld noch nicht bezahlt ist, bis zur erfolgten Zahlung des Rückstandes von dem weiteren Besuche des Unterrichts einstweilen auszuschliessen.

Einem Teil der Schüler kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit das Schul- geld ganz oder halb, zunächst auf ein Jahr, im ganzen bis zum Betrage von 10 v. H. der Ein- nahmen an Schulgeld erlassen werden. Doch ist die Schulgeldbefreiung den Schülern der unteren Klassen in der Regel nicht zu gewähren. Der Nachweis der Bedürftigkeit wird durch obrigkeit- liche Zeugnisse seitens der betreffenden Eltern erbracht. Im Berichtsjahre waren 26 Schüler im Genusse von Freistellen.