Jahrgang 
1916
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WIII. Mütteilungen-

Die Anmeldungen zur Aufnahme erfolgen mündlich oder schriftlich bis spätestens zum 26. April an den Direktor. Vorzulegen sind Geburts- bezw. Taufschein, Impf- und nach dem 12. Lebensiahre Wiederimpfschein, Zeugnis der bisherigen Lehrer über Fleiß, sitt- liches Betragen und Kenntnisse.

Vor Ablauf des 9. Lebensjahres dürfen Schüler nicht in das Gymnasium aufgenommen werden. Ausnahmen sind nur bei solchen Knaben gestattet, welche längstens binnen drei Monaten nach Beginn des Schuljahres das 9. Lebensiahr vollenden, und auch dann nur unter Voraussetzung genügender körperlicher und geistiger Entwickelung. Als Anfangstag des neuen Schuljahres gilt der 1. April(§ 2 der Schulordnung).

Die Aufnahmeprüfung findet Mittwoch, den 26. April, von früh 8 Uhr im Gymnasium statt; der Unterricht beginnt Donnerstag, den 27. April. An Vorkenntnissen für die Aufnahme in Sexta sind erforderlich:

1. Geläufigkeit im Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift.

Einige Sicherheit in der Rechtschreibung.

Praktische Kenntnisse der Redeteile und des einfachen Satzes.

Ubung in den 4 Grundrechnungsarten mit unbenannten Zahlen.

Bekanntschaft mit den wichtigsten biblischen Geschichten.

je Abmeldungen haben schriftlich bei dem Direktor bis spätestens Mittwoch. den 26. April zu erfolgen, bei späterer Abmeldung ist das Schulgeld für das nächste Vier- teljahr zu entrichten.

Befreiung vom Turnunterricht ist höchstens auf die Dauer eines Jahres und nur gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses zulässig. Sie soll nur in ganz besonders dringenden Fällen nachgesucht werden. Es ist lebhaft zu wünschen, daß die Erkenntnis, wie sehr maß- voll geregeltes und planmäßiges Turnen und Spielen die Gesundheit und Frische des Kör- pers und Geistes auch bei sonst schwächlichen Knaben fördert. in immer weitere Kreise dringe. Wir geben uns der Hoffnung hin. daß die Eltern alle in dieser Richtung liegenden Bestrebungen der Schule zum Wohle unseres Vaterlandes unterstützen.

Wir bitten auch die Eltern, ihre über 16 Jahre alten Söhne zur Teilnahme an den UÜbungen der Jugendwehr anzuhalten.

Eine Verfügung des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XI. Armeekorps vom Januar 1916 verbietet jugendlichen das ziellose Auf- und Abgehen. Wirk- liche Wanderungen Jugendlicher oder ein Ergehen in frischer Luft soll nicht beschränkt, wohl aber ein gemeinsames Herumtreiben Jugendlicher beiderlei Geschlechts verhindert werden.(Vgl.§ 25 unserer Schulordnung:Auch auf den Straßen und öffentlichen Plätzen haben die Schüler alles lärmende und auffallende Wesen zu vermeiden.)

In allen Schulangelegenheiten ist der Direktor jeden Mittwoch und Sonnabend von 11 bis 12 Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen, zu anderer Zeit ist vorherige Mitteilung erwünscht.

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Eisenach. im April 1916.

Dr. Karl Walter.