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Gymnasiums um etwa 10600 Mark den Voranschlag überstiegen. Der versammelte Landtag bewilligte 800 Mark davon zur Beschaffung besonderer Bedürfnisse des Gymnasiums, und so konnte u. a. ein Harmonium für die neue Aula und eine würdige Ausstattung des Conferenz- zimmers beschafft werden.— Endlich spricht der Unterzeichnete der vorgesetzten Behörde auch für die wiederholte Aufbesserung der Lehrergehälter seinen Dank aus.
Von allgemeinerem Interesse sind folgende Verfügungen des Grossherzoglichen Ministeriums:
25. April 1877. Seine Königliche Hoheit der Grossherzog haben beschlossen die Lehrer Oesterheld und Dr. Schlaeger definitiv anzustellen.
18. Mai 1877. Der Beschluss der Lehrerconferenz auf Ertheilung des Qualifications- zeugnisses zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ist auf ausdrücklich abgegebenes Votum sämtlicher beim Unterricht des fraglichen Schülers betheiligter Lehrer zu fassen. Die Ent- scheidung für die Ertheilung des Qualificationszeugnisses ist von denselben Bedingungen abhängig, welche für die Versetzung in eine höhere Klasse in Geltung sind. Das Protokoll muss diese Begründung vollständig ersichtlich machen, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt der Schulzeugnisse des letzten Jahres, beziehungsweise unter Beilegung einer Abschrift derselben.
2. November 1877. Im Unterrichte sind bei Abkürzung von Mass- und Gewichtsbezeich- nungen ausschliesslich die in Abdruck zugesendeten Formen in Anwendung zu bringen.
6. December 1877. In den hõöheren Lehranstalten des Grossherzogthums ist bisher nicht Anstand genommen worden solchen Schülern, denen nach einjährigem Besuche der Untersecunda die Reife für die Obersecunda und mithin das Qualificationszeugniss für den einjährigen Militär- dienst nicht zugesprochen werden konnte, das letztere nach einem anderthalbjährigen Aufenthalte in der Untersecunda zu gewähren, wenn es denselben gelungen war die Lücken in ihrem Wissen in befriedigender Weise auszufüllen. Um zu constatiren, ob dies geschehen, sind in einzelnen Fällen die betreffenden Schüler einer besonderen Prüfung unterworfen worden. Für künftig wird angeordnet, dass in allen Fällen eine Prüfung vorzunehmen ist, in denen wegen mangelhafter Leistungen in den mathematischen Fächern und in der Geschichte das Zeugniss nicht nach einjährigem Besuche der Untersecunda gewährt werden konnte. In Betreff der übrigen Fächer soll es nach wie vor dem pflichtmässigen Ermessen der Direction überlassen bleiben, ob eine Prüfung vorzunehmen ist oder nicht.
19. Januar 1878. Es wird genehmigt, dass künftig die Schulfeierlichkeiten bei der Entlassung der Abiturienten und an dem Geburtstage S. M. des Deutschen Kaisers combinirt werden, wenn besondere Gründe dazu nöthigen, die Abiturienten bereits vor dem 1. April zu entlassen.
28. April 1878. So lange mehr als zwei Brüder gleichzeitig das Gymnasium besuchen wird die Direction ermächtigt auf Ansuchen der Eltern oder Vormünder und in soweit nach Lage der Betheiligten und in Rücksicht auf Fleiss und Betragen der betroffenen Schüler eine solche Vergünstigung als berechtigt erscheint, nach ihrem Ermessen dem dritten und jedem weiteren Bruder Befreiung vom halben oder auch vom ganzen Schulgeld zu gewähren.
Notiz. Bei Meldungen für den einjährigen Militärdienst sind die Einwilligungs- atteste der Väter in folgender Form herzustellen:„Indem ich meinem Sohne(Mündel)..... hierdurch die Erlaubniss ertheile, seiner Militärpflicht als einjährig Freiwilliger nachzukommen, erkläre ich zugleich meine Bereitwilligkeit und Fähigkeit, denselben während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpffegen.“
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