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worin der höchſte Befehl ausgeſprochen wird, mit der Verleihung der Schulſtipendien Anſtand zu neh⸗ men, bis über eine zwecmäßigere Verleihung der Direktor und die Lehrer⸗Konferenz gehört, ſodann von dem OK. gutachtlich berichtet und die höchſte Entſcheidung erfolgt ſei, da jetzt(durch Aufhebung der Selecta) eine andere Einrichtung rückſichtlich der Klaſſen Statt finde, die Zahl der Gymnaſiaſten ſich ſehr vermindert habe und gegenwärtig der Lehrer⸗Konferenz unter Leitung des Direktors die erſte Stimme über die Verleihung des Stipendiums und die Bedingungen derſelben eingeräumt werden ſolle.— Dar⸗ auf erfolgte ein höchſtes Reſcript unter dem 31. Januar 1840, deſſen hauptſächlichſter Inhalt fol⸗ gender iſt:
1) die dem Gymnaſium gewidmete Stiftung von 265 Mfl. oder 231 thlr. 21 gr., welche als ſolche unverändert fortbeſteht, ſoll a) bis auf Widerruf in runder Summe mit 232 thlr. Konventions⸗Geld jährlich aus Großherzogl. Kammerkaſſe ausgezahlt und b) vorbehältlich anderer Beſtimmung zu anderer Zeit in der Weiſe vertheilt werden, daß davon vier Schüler in Prima je 30 thlr., vier Schüler in Se- cunda je 18 thlr., vier Schüler in Tertia je 10 thlr. erhalten.
2) Perceptionsfähig ſind nur ſolche Schüler des Gymnaſiums zu Eiſenach, welche dem Großherzog⸗ thume als Landeskinder angehören oder in demſelben heimathsberechtigt ſind. Wem unter dieſen aber das Stipendium nach Würdigkeit und Bedürftigkeit zu ertheilen ſei, ſoll vorerſt von der Lehrer⸗Konfe⸗ renz im Beiſein und unter Mitwirkung des Ephorus berathen werden. Von dem Ephorus ſind die Vor⸗ ſchläge dem Ober⸗Konſiſtorium zur endlichen Entſcheidung vorzutragen.
3) Alle Geſuche um Ertheilung des Stipendiums ſind ſchriftlich bei dem Direktor anzubringen, welcher ſie zu ſammeln und vor der gedachten Berathung dem Ephorus abzugeben hat.
4) Nur die Hälfte des Stipendiums liedes Termines] darf während der Schulzeit an den Stipendia⸗ ten ausgezahlt werden, wogegen die andere Hälfte bis zu ſeinem dereinſtigen Abgange zur Univerſität, d. h. bis zu dem hierzu erlangten geſetzlichen Maturitäts⸗Zeugniſſe für ihn bei der Sparkaſſe anzulegen iſt. Macht ſich der Stipendiat des Fortgenuſſes der Wohlthat unwürdig oder verläßt er das Gymnaſium, ohne die dort begonnene Laufbahn zu den Univerſitäts⸗Studien fortzuſetzen, ſo wächſt die für ihn zu⸗ rückgelegte Summe dem Stiftungs⸗Fonds zu.
Vom 13. September: Bekanntmachung eines höchſten Reſcriptes vom 27. Auguſt des Inhaltes: das Zeugniß, welches dem Direktor und dem geſammten Lehrer⸗Perſonale ertheilt werden konnte, ſei mit Wohlgefallen vernommen worden und mache es Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, beſonders angenehm, daß es möglich geweſen ſei, rückſichtlich der ſo wohl verdienten Beſoldungen einige Verbeſ⸗ ſerungen bereits eintreten zu laſſen.— Der Religionsunterricht, welcher dermalen von dem Archidiako⸗ nats-Subſtituten Kohl ertheilt werde, möge beſonders empfohlen bleiben mit allen Anordunngen und Einrichtungen, die damit in Verbindung ſtehen. Endlich: wenn auch außerdem die vorzugsweiſe ſoge⸗ nanate klaſſiſche Bildung auf jedem Gymnaſium als Hauptzweck zu verfolgen ſei, ſo ſei doch nimmer aus dem Auge zu verlieren, daß auch der Unterricht in den neuen Sprachen nicht zurückgeſtellt werden durfe, daß vielmehr die Luſt, daran Theil zu nehmen und ihm gleichmäßig allen Fleiß zu widmen, forthin angeregt und genährt werden müſſe.
Vom 27. September: genehmigt den Antrag, daß künftig bei Ertheilung der Preiſe im Schon⸗ ſchreiben für Quarta und Quinta nicht blos die Probeſchriften, ſondern auch die gewöhnlichen ſchriftlichen Leiſtungen und Arbeiten, wie ſie während des Jahres den Klaſſenlehrern vorliegen, zur Beurtheilung gezogen werden.
Vom 14. Oktober: Aufforderung der Ephorie, über einen den franzöſiſchen Sprachunterricht betref⸗ fenden Entwurf des Herrn Prof. Dr. Wolff in Jena in der Lehrer⸗Konferenz gutachtliche Meinung ab⸗ zugeben, dann ſchriſtlich zu berichten.
Vom 25. Oktober: gewährt eine kleine von dem Direktor gewünſchte Erhöhung der Beſoldung für die beiden interimiſtiſchen Lehrer der franzöſiſchen Sprache in den zwei oberen Klaſſen, die Profeſſoren Dr. Weißenborn und Dr. Rein.
Vom 7. December: Reſolution auf den Anfragebericht der Direktion, ob aus der das Brot⸗Sti⸗ pendium betreffenden Stiftungsurkunde eine Berechtigung des Seminarium zum Mitgenuſſe ſich ergebe. Da nun die Stiftung in den Anfang des vorigen Jahrhunderts fällt, das Seminar aber erſt ſpäter als beſondere Anſtalt organiſirt worden, da ferner eine eigentliche Stiftungsurkunde nicht vorhanden iſt, ſo iſt bisher der Grundſatz befolgt worden, daß Gymnaſiaſten, welche dieſes Stipendium genoſſen haben,


