Jahrgang 
1939
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auf Vordrucken über die Ausbildung ihrer Kinder machen. Einſprüche gegen den Schulgeldanſatz ſind an die Direktion zu richten. Erlaß des Schulgeldes iſt nicht möglich. Stundung kann in beſonderen Fällen von den Direktionen bis zu 3 Monaten gewährt werden. Bei längeren Friſten iſt die Abteilung VII der heſſiſchen Lan⸗ desregierung zuſtändig. Wird das Schulgeld trotz Mahnung nicht innerhalb der geſetzlichen Friſt beglichen, ſo muß das Beitreibungs⸗ und Pfändungsverfahren durchgeführt und gegebenenfalls der Schüler vom weiteren Beſuch der Anſtalt ausgeſchloſſen werden. Für jeden Mahnzettel iſt dem Amtsgehilfen eine Gebühr von 20 Rpf. zu entrichten. Abgangszeugniſſe werden den Schülern nur ausgehändigt, wenn ſie allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ſind. Wer bei Beginn des neuen Schuljahrs das verfloſſene Jahr nicht reſtlos bezahlt hat, wird vom Beſuch des Unterrichts ausgeſchloſſen.

Freiſtellen werden nur an beſonders würdige Schüler verliehen. Der Geſamterfolg muß in den beiden erſten Klaſſen mindeſtensgut, in den folgenden Klaſſen mindeſtensbefriedigend ſein. Der Nachweis der Bedürftigkeit iſt der Schule durch Beſcheinigungen des Finanzamts oder des Arbeitgebers zu führen. An Schüler der erſten Klaſſe werden in der Regel Freiſtellen nicht verliehen. Die Geſuche müſſen alljährlich erneuert werden.

Ausbildungsbeihilfen.

Neben den Freiſtellen, die die Schule an begabte Schüler verleiht, werden vom Reich an kinderreiche Familien Ausbildungsbeihilfen ausbezahlt. Dieſe Ausbildungsbeihilfen werden unter folgenden Voraus⸗ ſetzungen gewährt:

1. Die Familie muß kinderreich ſein. Eine Familie gilt als kinderreich, wenn mindeſtens vier Kinder aus der Ehe hervorgegangen ſind und zur Zeit der Antragſtellung leben. Es kommt nicht darauf an, wie alt die Kinder ſind, ob einige Kinder bereits verheiratet ſind, oder ob ſie eigenes Einkommen beziehen. Eine Witwe, alleinſtehende oder eine geſchiedene Frau gilt auch dann als kinderreich, wenn ſie weniger als vier Kinder hat.

2. Das Kind muß erbgeſund und geiſtig und ſportlich entwicklungsfähig ſein.

Die Ausbildungsbeihilfen beſtehen in

a) Beihilfen für das Schulgeld oder b) Beihilfen für die Fahrtkoſten, die durch Fahrten zwiſchen Elternhaus und Schule entſtehen, oder c) Beihilfen für die Beſchaffung von Lehrmitteln.

Die Ausbildungsbeihilfen ſind auf beſonderen Vordrucken zu beantragen, die bei der Schule erhältlich ſind.

Die Unfallverſicherung iſt für alle Schüler verbindlich. Unfälle in der Schule oder auf dem Weg zur Schule ſind ſofort der Direktion zu melden.

Urlaubsgeſuche ſind rechtzeitig einzureichen. Befreiung von planmäßigen Unterrichtsſtunden, insbeſondere von Turn⸗, Schwimm⸗ und Spielſtunden, kann nur in Ausnahmefällen und auf Grund eines ärztlichen Zeug⸗ niſſes erfolgen.

Meldungen für wahlfreie Unterrichtsfächer verpflichten zur Teilnahme für mindeſtens ein halbes Jahr.

Die Eltern werden gebeten, ſich rechtzeitig, nicht erſt am Ende des Schulfahres, über die Leiſtungen ihrer Kinder zu unterrichten. Die Lehrer ſind jederzeit nach vorheriger Anmeldung zur Auskunft bereit.

Der Direktor iſt in der Regel an allen Schultagen von 1112 Uhr(außer Samstags) auf ſeinem Amtszimmer zu ſprechen.

Ferienordnung im Schuljahr 1939/40.

Bezeichnung der Ferien Bnoen n Erſter Ferientag Letzter Ferientag Oſterferien 1939.. 18 26. 3. 39 12. 4. 39 Pfingſtferien 1939.. 7 25. 5. 39 31. 5. 39 Sommerferien 1939. 40 8. 7. 39 16. 8. 39 Herbſtferien 19390.. 5 14. 10. 39 18. 10. 39 Weihnachtsferien 1939. 15 21. 12. 39 4. 1. 40 Oſterferien 1940.. 18 10. 3. 40 27. 3. 40

Worms, im März 1939. Der Direktor der Schlageterſchule, Oberſchule für Jungen: Oberſtudiendirektor Dr. Ratz.