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Stadt Worms, die Direktion des Städt. Gas⸗ und Waſſerwerks das Buch von Senner und Kuhn: Experimentalphyſik, die Ortsgruppe Worms des deutſchen Eſperantobundes einige Bücher über Eſperanto, die Wirtſchaftshilfe der deutſchen Studentenſchaft den deutſchen Hochſchulführer für das Studienjahr 1929/30 und das Buch: Wohin? Ein Ratgeber zur Berufswahl der Abiturienten.
b. Sonſtige Schenkungen.
Schüler der Kl. OIb und O e fertigten eine Apparatur zur Erklärung der Vorgänge beim Rundfunk, Dannheimer(U la) eine Zugvorrichtung für einen Proſektionsſchirm ſowie 2 bio⸗ logiſche Wandtafeln. Letzterer ſchenkte auch einen braſilianiſchen Großſchmetterling(Agrippina spec.).
5. Größere Anſchaffungen.
1 Sprungkaſten, 1 ſtereoskopiſches Mikroskop nach Greenough, 1 Seibert⸗Promi mit Ausrüſtung als Mikrozeichen⸗ und Proſektionsapparat.
F. Mitteilungen.
Die Aufnahmeprüfungen finden Montag, den 15. April, von morgens 8 Uhr an ſtatt.
In die Sexta der Oberrealſchule werden als Regel Knaben nur nach vierjährigem Beſuch der Grundſchule aufgenommen. Die UÜberweiſung der ausnahmsweiſe zugelaſſenen dreijährigen Grundſchüler geſchieht durch das zuſtändige Stadt⸗ oder Kreisſchulamt. Sämtliche Dreijährigen haben ſich einer Auf⸗ nahmeprüfung zu unterziehen, deren Ergebnis in Deutſch und Rechnen gut ſein muß. Bei der Anmeldung neuer Schüler ſind vorzulegen: Geburtsſchein, Impfſchein(Wiederimpfſchein) und das Zeugnis der zuletzt beſtuhten Schule.
Das Schulgeld wird monatlich in der Anſtalt erhoben. Es beträgt für alle Schüler 17.50 RM. Der Sas ermäßigt ſich auf 14.50 RM. bei 2, auf 11.50 RM. bei 3, 9.— RNM. bei 4, 6.50 RM. bei 5, 4.— RM. bei 6 und mehr Geſchwiſtern, die ſich gleichzeitig in Ausbildung befinden. Der Nach⸗ weis über die Geſchwiſterzahl iſt Sache der Eltern. Der Berechnung des Schulgeldes werden die von ihnen zu Beginn des Schuljahres ausgefüllten Vordrucke zu Grunde gelegt. Wir bitten, dieſen Angaben beſondere Beachtung zu ſchenken. ÄAnderungen in der Ausbildung während des Schulſjahrs werden nicht berückſichtigt. Einſprüche gegen den Schulgeldanſatz ſind an die Direktion zu richten. Erlaß des Schulgeldes iſt nicht möglich. Stundung kann in beſonderen Fällen bis zu 3 Monaten von der Direktion gewährt werden. Bei längeren Friſten iſt das Heſſ. Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen zuſtändig. Wird das Schulgeld trotz Mahnung nicht innerhalb der geſetzlichen Friſt beglichen, ſo muß nach einer Verfügung des Miniſteriums alsbald das Beitreibungs⸗ und Pfändungsverfahren durchgeführt werden. Für jeden Mahnzettel iſt dem Amtsgehilfen eine Gebühr von 20 Rpf. zu entrichten. Abgangszeugniſſe werden den Schülern nur ausgehändigt, wenn ſie allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ſind, insbeſondere wenn das Schulgeld bezahlt iſt.
Freiſtellen werden nur an ſolche Schüler vergeben, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die im Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note„ſehr gut“ oder„gut“ haben. Nur bei Schülern der drei oberen Klaſſen können die Leiſtungen auch mit„im ganzen gut’ bezeichnet ſein. Schüler mit der Durchſchnittsleiſtung„genügend“ werden nicht mehr berückſichtigt. Der Nachweis der Bedürftigkeit iſt der Schule durch Beſcheinigungen des Finanzamts oder des Arbeitgebers zu führen. An neu eintretende Schüler werden in der Regel Freiſtellen nicht verliehen. Die Geſuche müſſen alljährlich auf den von der Schule ausgebenen Vordrucken erneuert werden.
Der Beitrag für die Pfichtverſicherung unſerer Schüler gegen Unfall bei der Naſſau⸗ iſchen Landesverſicherungsbank in Wiesbaden wird lt. Verfügung des Heſſ. Miniſteriums ab Oſtern 1929 auf 1,20 RM. heraufgeſetzt, nachdem ſich eine große Mehrheit der Eltern durch Abſtimmung in dieſem Sinne entſchieden hat. Dafür übernimmt die Verſicherung in Zukunft alle Unfallkoſten, die Kranken⸗ kaſſen werden nicht mehr in Anſpruch genommen.
Die neue„Schulordnung für die höheren Lehranſtalten des Volksſtaates Heſſen“, die ſchon im laufenden Schuljahr galt, verdient die beſondere Aufmerkſamkeit der verehrlichen Eltern. Unter mehreren wichtigen Änderungen heben wir hervor, daß den Primanern der Wirtshausbeſuch mit Erlaub⸗ nis der Eltern jetzt geſtattet iſt, Rauchen in der Offentlichkeit nur mit beſonderer Erlaubnis der Schule.
Die Kenntnis der Einheitskurzſchrift wird laut einer Verordnung des Heſſ. Geſamtmini⸗ ſteriums ab 1. April 1930 von allen heſſiſchen Staatsdienſtanwärtern verlangt. Wir empfehlen deshalb den Schülern die Teilnahme am wahlfreien Kurzſchriftunterricht von Untertertia an auch an dieſer Stelle.


