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VIII. Mitteilungen an die Eltern.
1. Da eine neue Schulordung für die höheren Lehranſtalten des Volksſtaates Heſſen in Bearbeitung iſt, beſchränken wir uns in dieſem Jahre darauf, an die im vorigen Jahresberichte den Eltern gemachten Mitteilungen über Unterrichtsbefreiungen, Wohnungswechſel, anſteckende Krankheiten, Elternbeſuche, Klaſſenarbeiten, Hilfsbücherei, wahlfreien Unterricht, Aufnahme von Schülern und Frei⸗ ſtellen zu erinnern.
2. Doch hat es ſich als notwendig erwieſen, die Eltern zu bitten, für Schüler, die während des Schulunterrichts ärztliche Sprechſtunden beſuchen wollen, rechtzeitig und zwar ſpäteſtens am Tage vor der beabſichtigten Konſultation um Urlaub hierzu nachzuſuchen. Zwiſchen Vormittags⸗ und Nachmittags⸗ unterricht ſowie zwiſchen allgemein verbindlichen und wahlfreien Unterrichtsfächern beſteht im Hinblick auf dieſe Anordnung kein Unterſchied. Ausnahmen bilden nur dringliche Fälle, über ſie iſt am Tage nach der durch ſie bedingten Schulverſäumnis eine Beſcheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
3. Immer wieder laufen von der Reichsbahnverwaltung Klagen darüber ein, daß Schüler mit Steinen nach Eiſenbahnzügen oder Signalen werfen und durch ungehöriges Betragen die Mitreiſenden beläſtigen. Es wird deshalb auch an dieſer Stelle darauf hingewieſen, daß begründete Beſchwerden der Bahnverwaltung ſtrenge Beſtrafung der namhaft gemachten Schüler zur Folge haben.
4. Freiſtellengeſuche ſind unter Beifügung des Bedürftigkeitsnachweiſes bis zum 8. Mai 1927 bei dem Unterzeichneten einzureichen. Auch Schüler, die bereis im Genuſſe einer Freiſtelle waren, müſſen um deren Weitergewährung erneut nachſuchen.
5. Das Schulgeld für die höheren Schulen iſt durch Verfügung des Landesamts für das Bildungsweſen mit Wirkung vom 1. April 1927 folgendermaßen feſtgeſetzt worden: 1. der volle Satz beträgt jährlich 210, monatlich 17,50 RM., 2. bei 2 in Schulausbildung befindlichen Geſchwiſtern für jedes jährtich 174, monatlich 14.50 RM., bei 3 Geſchwiſtern 138 bezw. 11.50 RM., bei 4 Geſchwiſtern 108 bezw. 9 RM., ber5 Geſchwiſtern 78 bezw. 6.50 RM., bei 6 und mehr Geſchwiſtern 48 bezw. 4 RM.
6. In die Sexta des Gymnaſiums werden im allgemeinen nur ſolche Schüler aufgenommen, die die Grundſchule 4 Jahre beſucht haben. Dreijährigen Grundſchülern muß die Zulaſſung zur Anmeldung durch das zuſtändige Stadt⸗ oder Kreisſchulamt erwirkt werden. Nach dreijährigem Grundſchulbeſuche angemeldete Schüler können nur dann in die Sexta aufgenommen werden, wenn ſie eine Aufnahme⸗ prüfung im Deutſchen und im Rechnen über das Penſum des dritten Grundſchuljahres mit der Note „gut“ beſtehen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wiederimpfſchein und das Zeugnis der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 25. April 1927, um 81 Uhr mit den Aufnahme⸗ prüfungen. Der Unterricht nimmt Dienstag, den 26. April, um 8 1⁰ Uhr ſeinen Anfang.
Worms, im März 1927.
Direktion des Heſſiſchen Gymnaſiums zu Worms
Krauß, Oberſtudiendirektor.


