VII. Bekanntmachung,
betr.: den Beginn des neuen Schuljahrs und die Aufmahme neuer Schüler.
Das neue Schuljahr beginnt Mittwoch, den 4. April 1883, Vormittags 8 Uhr.
Die Anmeldungen aller neu eintretenden Schüler des Gymnaſiums, der Realſchule und der Vorſchule nimmt der Unterzeichnete Montag, den 2. April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Gymnaſialgebäude entgegen. Diejenigen Schüler, welche, ohne die erſte Klaſſe unſerer Vorſchule beſucht zu haben, in die unterſte Klaſſe des Gymnaſiums oder der Realſchule eintreten wollen, werden Montag den 2. April, Nachmittags von 2 Uhr an, und Dienſtag den 3. April, Vormittags von 8 Uhr an, geprüft. Die Prüfung der in die Gymnaſialklaſſen I—V und in die Realklaſſen—V eintretenden Schüler findet Dienſtag den 3. April, Vor⸗ mittags von 8—12 Uhr ſtatt.
Beſtimmungen für die Aufnahme:
1) Schüler, die in das Gymnaſium, die Realſchule oder die Vorſchule eintreten ſollen, müſſen beibringen:
a. ein Zeugnis über ihren Schulbeſuch, wenn ſie aus einer anderen Schule kommen;
b. einen amtlichen Geburtsſchein;
e. einen Impfſchein, und zwar, wenn ſie das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben, die Beſcheinigung über die wiederholte Impfung.
2) Schüler, welche in die unterſte Klaſſe der Realſchule eintreten ſollen, können ſchon im 1 0. Lebensjahre aufgenommen werden, wenn ſie im Deutſchen, Rechnen und Schreiben die Kenntniſſe der Schüler unſerer erſten Vorklaſſe beſitzen.
3) Die Aufnahme in die Gymnaſialſexta erfolgt in der Regel nicht vor dem vol⸗ lendeten 9. Lebensjahre.
4) In die Vorſchule werden Schüler vom 6.—10. Lebensjahre aufgenommen.
Worms, im März 1883.
Die Großherzogliche Direktion des Gymnaſiums und der Realſchule zu Worms. Dr. Becker.


