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VI. Zehanntmachung,
betr.: den Beginn des neuen Schuljahrs und die Aufnahme neuer Schüler.
Das neue Schuljahr nimmt ſeinen Anfang Donn erſtag den 15. April 1880. Die Anmeldungen aller neu eintretenden Schüler des Gymnaſiums, der Realſchule und der Vorſchule nimmt der Unterzeichnete an dieſem Tage, Vormittags von 8—12 Uhr, im Gymnaſialgebäude entgegen; dieſelben werden am Nachmittag deſſelben Tags geprüft. Der Unterricht beginnt am 16. April, Vormittags 8 Uhr. Beſtimmungen für die Aufnahme: 1) Schüler, die in das Gymnaſium, die Realſchule oder die Vorſchule eintreten ſollen, müſſen beibringen:. 5 a. ein Zeugniß über ihren Schulbeſuch, wenn ſie aus einer anderen Schule kommen; b. einen amtlichen Geburtsſchein; c. einen Impfſchein, und zwar, wenn ſie das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben, die Beſcheinigung über die wiederholte Impfung. 1 2) Schüler, welche in die unterſte Klaſſe des Gymnaſiums oder der Realſchule eintreten ſollen, können ſchon im 10. Lebensjahre aufgenommen werden, müſſen aber im Deutſchen, Rechnen und Schreiben die Kenntniſſe der Schüler unſerer erſten Vor⸗ klaſſe beſitzen. 3) In die Vorſchule werden Schüler vom 6.—10. Lebensjahre aufgenommen.
Worms, im April 1880.
Großherzogliche Direction des Gymnaſiums und der Realſchule zu Worms. Dr. Becker.


