Jahrgang 
1906
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200 Auflöſung d. Jeſuitencollegien in d. Diöceſen Mainz u. Worms durch Kurf. Emmerich Joſeph Sept.⸗Nov. 1773.

ausſchließlich im Gehorſam gegen den Papſt, ſondern aus ſelbſtändiger, fürſtlicher Entſchließung. Es folgen hier Mittheilungen aus den im Darmſtädter Staatsarchiv befindlichen, ſeither noch nicht veröffentlichten Urkunden und Acten über die Auflöſung der Jeſuitencollegien und die Einziehung ihrer Güter in den Diöceſen Mainz und Worms.

Am 2. Sept. 1773 ernannte Kurfürſt Emmerich Joſeph als Biſchof zu Wormsaus⸗ eigener, höchſter geiſtlichen und weltlichen Gewalt, zum Zweck der Aufhebung der Jeſuiten⸗ niederlaſſung in der Diöceſe Worms, eine Commiſſion, die aus dem Weihbiſchof von Scheben, dem Official Schalck, dem geiſtlichen Rath Heimes und dem Landſchreiber Reißenbach beſtand und die Vollmacht erhielt, alles zu vollziehen, was die Natur des Geſchäftes und die ihnen gewordenen Inſtructionen erforderten. Der Kurfürſt empfahl in dem ſchriftlich ausgefertigten Commiſſorium vom 2. September ſämmtlichen im Wormſer Hochſtift ſich aufhaltenden Jeſuiten, der verordneten Commiſſion und ihren Verfügungen umſomehr ſchleunig Folge zu leiſten, je geeigneter dies ſei, die⸗ Lage der Jeſuiten auf eine der Milde des Kurfürſten entſprechende Weiſe zu mildern. Gleichzeitig. mit dieſem Commiſſorium ſtellt der Kurfürſt den genannten Commiſſären zunächſt folgende Inſtruction zu. Sie ſollten in der Frühe des 3. Sept. den Jeſuiten zu Worms in der Behauſung des⸗ Collegiums das kurfürſtliche Commiſſorium mittheilen, im Namen des Biſchofs als des höchſten Ordinarius Beſitz von allen Gütern des Jeſuitencollegs ergreifen, den Mitgliedern desſelben aber⸗ bekannt machen, daß unter ihnen hinfort keine vita communis ſtattfinden könne; alle müßten ihren Ordenshabit ablegen und bereit ſein, ſich demnächſt an den ihnen zu beſtimmenden Ort ihres⸗ Aufenthalts zu begeben. Die Commiſſäre ſollten auch unverweilt Anſtalten machen, daß von den außerhalb des Bisthums Worms gelegenen Jeſuitengütern nicht zu gleicher Zeit von den betreffenden Landes⸗ oder Ortsherrn Beſitz ergriffen werde. Die Commiſſäre ſollten den im Wormſer Collegium ſich aufhaltenden Jeſuiten erklären, daß der Kurfürſt dieſelben nicht einem ungewiſſen Schickſal oder⸗ dem Mangel an Lebensmitteln überlaſſen, ſondern ihr Loos erleichtern, insbeſondere die Jeſuiten der höheren Grade, die in dem Collegium angeſtellt ſeien, nach dem ſeitherigen Maßſtabe unter⸗ halten werde, jedoch mit dem Vorbehalte, jeden einzelnen nach dem Maße ſeiner Eigenſchaften und Kräfte zum allgemeinen Beſten zu gebrauchen. Wer zu ſeinen Verwandten oder anderswohin reiſen wollte, ſolle dies den Commiſſären mittheilen, die denjenigen, welche nicht wiederkommen wollten, die Ausſicht auf Verpflegung abſchneiden müßten. Solchen, die zum Lehramt geeignet ſeien, ſollte der Abzug erſchwert werden. Im Uebrigen ſollten die Wormſer Jeſuiten nach Rück⸗ ſprache mit den Vorſtehern der Wormſer Klöſter bis auf Weiteres, gegen Zahlung eines noch feſtzuſtellenden Koſtgelds, in die in der Stadt befindlichen Manns⸗ und Frauenklöſter, nämlich der⸗

weilenden Jeſuiten mitgetheilt werde. Darauf wird das Breve von Heimes verleſen, wonach alle Aemter und Conſtitutionen der Jeſuiten gänzlich aufgehoben ſeien. Die Exjeſuiten ſeien ihrer Gelübde entledigt und dem übrigen Clerus einverleibt, müßten auch, wie dieſer, dem Erzbiſchof als höchſtem Ordinarius vollkommen gehorſam und⸗ unterwürfig ſein. Sie müßten die Kleidung der Jeſuiten ablegen. Weil aber in Mannheim viele Katholiken ſeien, ſollten einige Exjeſuiten ſogleich die Erlaubniß erhalten, geiſtliche Handlungen als gewöhnliche Cleriker zu vollziehen; aber auch dieſe müßten vor der Vollziehung dieſer Handlungen den Jeſuitenornat abgelegt haben, und alle Exjeſuiten, die in der Folge als Geiſtliche würden verwendet werden, müßten ſich demnächſt bei dem Ordinariat zu Worms vorſtellen. Darauf ſagte der kurpfälziſche Rath mit erheiternder Liebenswürdigkeit:Sie ſind nun keine Jeſuiten mehr, ſondern Cleriker, und ſchlug dem Rath Heimes als vorläufigen Vorſteher der⸗ ſelben den Hofcaplan Höslein vor, den Heimes ſofort mit allen geiſtlichen Vollmachten ausſtattete. Mit den⸗ ſelben Formalitäten wurde am 16. Nov. 1773 in dem Collegium zu Heidelberg in Gegenwart des Kurpfälzifchen Commiſſärs v. Fick das päpſtliche Breve verkündet. Daß Karl Theodor ſeinen Exjeſuiten nach wie vor große⸗ Freiheiten gewährte, erzählt die Geſchichte der Pfalz(vgl. Häuſſer, Geſch. d. Rhein. Pfalz, II. 935957).