194 Privilegium Joſephs I. 1708. Widerſtand des Magiſtrats gegen dasſelbe 1708—1712.
ſchlechter Ding haben beſcheiden laſſen, ſondern die Anteacta vorhero fleißig durchgegangen haben, umb Unß ſodann mit beßerem Beſtand undt Fundament ahn Hand zu gehen, Weme dan aigentlich das onus restauranadi dieſe Schulen obliege, undt ob ſolches Unſerer Cammer allein oder mit Beytrettung ged. Capituli, denen P. P. Soc. JESu, oder auch etwa daſiger Catholiſcher Gemeinden conjunctim vel divisim in- cumbiren thue. Wir ſeyn dahero eines mehr gründlicheren Berichts ſowoll als derjenigen Infor- mation gewärtig, welche Ihr über daßiger Statt üble Haußhaltung zu erſtatten undt würcklich in Handen zu haben, die unterthänigſte Ahnregung thuet. Und Wir verbleiben Euch zue Gnaden geneigt. Geben Breßlaw den 20. Juni 1707. Franz Ludwig.
Die Quälereien zwiſchen der Stadt und dem Jeſuitencolleg beginnen ſchon im Jahre 1704. Als das Colleg im Juni 1704 Wein zum Export aus der Stadt verkauft, wird dieſer Wein auf dem Markt arreſtirt, bis die Käufer durch Zahlung von drei Thalern, die ſie den Jeſuiten am Kaufpreis abziehen, die Erlaubniß zur Ausfuhr erworben. Solche Fälle häufen ſich, die Jeſuiten klagen bei dem Rath über Verletzung der von ihnen am 17. Juni 1624 erworbenen geiſtlichen Freiheit; aber der Rath decretirt, beſagte Gelder zu behalten, die beanſpruchte geiſtliche Freiheit inzwiſchen zu prüfen und auch das Pfortengeld von den Jeſuiten zu verlangen. Dagegen prote ſtiren mit Drohungen die Superioren des Collegs Joachim Hauck(1706) und Friedrich Geiger(1707 u. 1708).
Auf die Vorſtellungen der Jeſuiten beſtätigt Kaiſer Joſeph 1. in einer Urkunde vom 25. Oct. 1708„Ihrer der Societet freyheiten, privilegien, vortheil, recht und gerechtigkeiten.“ „In maßen anno 1624 weyland Unſer geliebter Herr und Uranherr Kayſer Ferdinandus der andere ſie gleicher geſtalt aufgenohmen und empfangen hatt, nehmen und empfangen wir ſie auch alſo in Unſern und des Reichs ſondern Verſpruch, Schutz und Schirm.“ Dann wird hervorgehoben, daß ſie„zumahl der rachtung vortheil, recht und gerechtigkeiten der Kleriſey zu Wormbs ohne disputation und außnahm an allen enden und orthen Ihrer notthurfft und gelegenheit nach, gleichwie andere geiſtliche, freuen, gebrauchen und genießen ſollen ꝛc.“ Dieſes Privilegium inſinuirte am 16. April 1709 im Beiſein von zwei glaubwürdigen Zeugen der Fürſtl. Wormſ. Notar Bingh einem Ehrſamen Rath.*)
Allein die Stadt läßt ſich auch durch dieſen kaiſerlichen Brief keineswegs beunruhigen; ihr Rechtsconſulent Kremer in Worms und ihr Reichsagent v. Praun in Wien machen durch formelle Schwierigkeiten, die ſie erheben, den kaiſerlichen Freiheitsbrief wirkungslos. Praun ſchreibt am 10. Nov. 1708, die Herrn Jesuitae wollten zwar immer etwas beſonderes haben, allein es ſei ihnen hier doch nicht geglückt. Ein Reſcript, wie ſie es gegen die Stadt verlangt, werde nur ertheilt, wenn actenmäßig die Verletzung der Privilegien erwieſen ſei, und bis die betreffenden Acten beigebracht ſeien, könnten Gegenmaßregeln ergriffen werden. In Uebereinſtimmung hiermit ſchreiben Heimes und Fichtl:„Magiſtratus wußte gar wohl, daß die neuen Patres der Societät Jeſu nicht alle ihre Briefſchaften und Documente, die zur Zeit des Brandes der Stadt Worms hinweggeflüchtet worden, wiederum zurückerhalten, mithin in Folge des Mangels an Urkunden jetzt gegen ihn nicht auffommen würden. Der Magiſtrat unterfing ſich deshalb aufs neue, die Jeſuiten im Genuß der rachtungsmäßigen Freiheit zu beklemmen. In der That war dem alſo, daß die Jeſuiten ihre ſachdienlichen Documente verloren. Es ſtand auch bis zum Jahre
*) Die notariell beglaubigte Copie und Binghs Inſinuation im Wormſ. Arch. IV. IV. 34. 12. 185. Act. 14.


