188 Der Rath ſtört die Jeſuiten im Genuß der geiſtlichen Immunitäten 1670—1689.
protocoll vom 9. März 1670 erwähnt eine Berathung über der Jeſuiten„Freiheit, und ob ſie rachtungsmäßig.“„Wollen vom Pfortengeld befreiet ſein, 13. Dez. 1670.“(Nr. 41.)
Es dürfte alſo glaublich ſein, daß, wie Heimes, Fichtl und die ged. Facti species ausſagen, die Jeſuiten nach dem Jahre 1658 Ruhe bis zum Jahre 1670 gehabt haben, in welchem Jahre, wie ſich auch aus den zuletzt erwähnten Rathsprotocollen ergibt, neue Störungen ausbrachen. Kurfürſt Johann Philipp zu Mainz ließ deshalb auf Anſuchen der Jeſuiten an den Stadtmagiſtrat ein abermaliges Abmahnungsſchreiben ergehen, worauf von Seiten des Raths d. d. Worms 30. Dec. stil. vet. Ann. 1670 eine Antwort erfolgt. In dieſer Antwort gedenkt zwar der Magiſtrat der Sentenz vom 4. Aug. 1650, aber die darauf erfolgte ſog.„Leuteratio Sententiae“ wird von ihm unbeachtet gelaſſen. Weil nämlich der Grundgedanke der Sentenz vom 4. Aug. 1650 dieſer geweſen, daß die„Patres in ihren Collegio, Prädicatur, Schulhaltung und anderen Functionen deren Instituto gemäß, gleich wie ſie ſich am 1. Jan. 1624 daſelbſt befunden, zu laſſen ſeien“, und weil es ohne Zweifel ſicher ſtand, daß die Wormſer Jeſuiten am 1. Jan. 1624 die rachtungs mäßigen Freiheiten des Wormſer Clerus nicht beſaßen, da Kaiſer Ferdinand II. ſich veranlaßt ſah, dieſe erſt am 17. Juni 1624 nicht nach einer billigen Vereinbarung mit der Stadt, ſondern durch einen Akt abſoluter Willkür zu verleihen(ſ. ob. S. 161.): ſo unterſcheidet der Rath zu Worms am 30. Dez. stil. vet. 1670 in ſeinem Schreiben an den Kurfürſten zu Mainz alſo:„Was den erſten Punkten Sententiae anlangt, nämlich ihr angemaßtes Collegium, Prädicatur und Schulhaltung und andere deren Instituto gemäße Functiones, ſo haben Wir denenſelben von Zeit ausgeſprochener Urthel(4. Aug. 1650) Unſeres Wiſſens keinen Eintrag gethan, ſondern haben ſie in dem Stand, wie ſie primo Januarii Anno 1624 geweſen ſein, verbleiben laſſen, wie ſie dann auch darüber nicht geklagt.“„Was aber den zweiten Punkten berührten Beſcheids betrifft, ſo lauten die Verba Formalia latae Sentenitae alſo: Die angemaßte und von beiden Theilen angezogene Rachtung
1624 verübt und exercirt worden, ruhiglich zu verbleiben angewieſen ſeyn, bis einer gegen den anderen ſeine Praetension Rechtlicher Ordnung nach und gehöriger Orten ausführen würde.“ Der Rath erklärt nun auch in dem Schreiben vom 30. Dez. 1670: wenn auch für die Jeſuiten Kaiſerliche Privilegia concessae Immunitatis vorgeſchützt würden, ſo dürften doch ſolche Privilegien die offenbaren Rechte des dritten Betheiligten, nämlich der Stadt Worms, nicht verletzen.*) Weil alſo der Wortlaut der Sentenz vom 4. Aug. 1650 ohne die ſog. Leuteratio vom 16. Oct. 1650 die ſoeben ausgeführte Interpretation möglich machte, ſo gelangte der Magiſtrat durch ſeine Interpretation zu dem Schluſſe, daß er zwar kraft der Sentenz vom 4. Aug. 1650 nicht gehalten ſei, den Jeſuiten die allezeit verlangten Freiheiten zu geſtatten, jedoch wolle er ſich mit ihnen, wie er früher ſchon angeboten, in Specialtractate ſoweit einlaſſen, daß denſelben zu ihrer häuslichen Nothdurft die Frucht und Weine in die Stadt eingelaſſen werden ſollten, ſofern ſie den Rath jedesmal gebürend darum erſuchen würden. Bei dieſer Erklärung des Raths ſcheint es bis zum Jahre 1687 geblieben zu ſein, und ſiebzehn Jahr lang(1670—1687) müſſen ſich die Wormſer Jeſuiten dem Rathe zu Worms fügen. Heimes, Fichtl und die Facti species geben dafür folgenden ſonderbaren Grund an:„Die Jeſuiten mußten damals wegen langwieriger Kriege ihr Archiv anderswohin flüchten; ſie konnten daher bis zum Jahre 1687 keine weiteren Schritte thun. In dieſem Jahre wandten ſich die Jeſuiten an den damaligen Fürſtbiſchof zu Worms Johann
*) Vgl. Wahrh. Fact. spec., S. 30— 32.


