Jahrgang 
1906
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18 Biſchof Johann von Fleckenſtein und die ſiebente Rachtung 1424.

zu Worms ſämmtlich oder ſonderlich Weins hat oder gewinnt, der zu den Stiften, Pfründen, Präſentien oder Beneficien gehöret, die in der Stadt zu Worms gelegen ſind, oder was ein Prieſter oder Cleriker, der zu Worms beneficirt iſt, Weins hat und gewinnt, die Weine wachſen inner⸗ halb oder außerhalb des Bistums zu Worms, denſelben Wein mögen ſie zu einer jeglichen Zeit frei ein⸗ und ausführen, und den auch mit dem alten Maß ſchenken und ſollen davon kein Ungelt, Zölle oder ander Beſchwerniß zu geben ſchuldig ſein und dieß ſoll zu ewigen Zeiten alſo beſtehen und gehalten werden. Darauf folgt die Beſtimmung, daß die Geiſtlichen von aus⸗ wärtigen Beneficien oder erkauften Privatgütern keinen Wein in die Stadt führen, noch mit der Altmaß ſchenken dürfen, ohne ihn zu verſteuern, wie die Bürger. Doch wird dann weiter be⸗ ſtimmt:Wäre es auch, daß ein Domherr und andere geiſtliche Perſonen ein gut Stück Elſäſſers, Rheiniſchen oder andren guten Wein kauffen wollte, das mag er thun, und denſelben Wein auch frei und ohne Zoll und Ungelt gen Worms führen, doch alſo daß keiner ſolchen Wein verzapfe oder ſonſt verkaufe. Geiſtliche, die nicht Weingülten oder Weinwachs haben, die mögen wohl Wein kaufen zu ihrer und ihres Geſindes Nothdurft und auch dieſelben Weine allezeit frei zu ſich einführen.Wäre es auch, daß ein armer Vicar oder Prieſter guten Weinwachs hätte, der zu ſeinem Beneficio, das in Worms gelegen wäre, gehörte denſelben guten Wein mag er wohl verkaufen und mit der alten Maß verſchenken ohne Ungelt, und ſeinem geſind andern ge⸗ meinen Wein ohne allerlei Gefährde kaufen, davon er auch kein Ungelt oder andere Beſchwerniß geben ſoll. Nach den folgenden Beſtimmungen ſollen die Geiſtlichen von der Abgabe von 4 Hellern, welche die Bürger auf jedes Malter Korn, das aus der Stadt verkauft wurde, geſetzt hatten, befreit ſein. Auch ſollen die Müller oder Bäcker, welche für die Geiſtlichen mahlen oder backen, von der Stadt nicht beſteuert werden dürfen. Die übrigen Artikel enthalten noch Be⸗ ſtimmungen über die Streitpunkte zwiſchen dem Biſchof und der Bürgerſchaft, die erſt beſeitigt werden mußten, ehe der Biſchof ſeinen Einritt in die Stadt halten und die Huldigung empfangen konnte. Soiſt der Stadt eine gute Feder gerupft worden, bemerkt dazu die Wormſer Chronik.*)

Als unter dem Nachfolger des Biſchofs Matthäus, Johann von Fleckenſtein, der bei der pfälziſchen Politik ſeiner Vorgänger verharrte, abermals Reibungen zwiſchen Bisthum und Stadt entſtanden waren, kam am 8. Sept. 1424 durch Vermittelung der Kurfürſten von der Pfalz und von Mainz ein Vergleich zu Stande, wodurch die Stadt genöthigt ward, die Beſtimmungen des Vertrags vom Jahre 1407 ſich alljährlich vom Biſchof in Erinnerung bringen zu laſſen: auf Martini jedes Jahres ſollte die Pfaffenrachtung in Gegenwart der Vertreter des Biſchofs und des Domcapitels dem Rath und den Zünften verleſen werden.Dieſer als er ſahe, daß kaiſer Ruprechts vertrag v. J. 1407 gar wohl mit der pfaffheit dran war und ihr autorität wohl er⸗ höhet erzählt Zorn in der Originalhandſchrifthat 1424 einen befehl zu wegen bracht, daß kaiſer Ruprechts brief jährlich auf allen zünften ein mal ſoll geleſen werden. er iſt in zeit ſeines lebens in dem biſchöflichen amt gen Worms nit kommen, nit allein dieweil er mit dem rath und burgerſchaft ſeiner einführung halben in widerwillen gerathen, ſondern auch dieweil ſtadt Worms ihm zu wider einen thurm hat angefangen. Weil die Geiſtlichkeit mit Mißgunſt auf dieſen Thurm ſah, der in der Nähe des biſchöflichen Palaſtes erbaut worden, wurde er Neidthurm genannt.Es iſt auch von biſchof Conraden zu Mainz und pfalzgraf Ludwigen zwiſchen dem biſchof Johann und der ſtadt Worms zu Bensheim ein vertrag aufgerichtet worden, darin zu⸗ gelaßen, obgenannten brief Ruperti jährlich zu leſen und dem biſchof den zoll altem gebrauch nach

*) Schannat, hist. episc. Worm. II. 218 224. Arnold, Verf.⸗Geſch. 2., 437 440.