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Der Schulgeldzuschlag für Nichthessen kommt in unserer Anstalt in Wegfall.
b) Für Zeugnisabschriften ist eine Stempelgebühr von 50 Pfg. zu entrichten. Die ausserdem zu erhebende Schreibgebühr von 50 Pfg. findet Verwendung für Zwecke der Bücherei.
c) Ferien im Schuljahr 1910/11: Osterferien 20. März bis 2. April; Pfingstferien 15. bis 21. Mai; Sommerferien 3. bis 30. Juli; Herbstferien 25. September bis 8. Oktober; Weihnachtsferien 22. Dezember bis 5. Januar; Schulschluss 8. April 1911.
Wir bitten die Eltern auswärtiger Schüler, diese Termine bei den an die Eisen- bahndirektionen zu richtenden Gesuchen um Schülerdauerkarten zu beachten.
d) Direktor und Lehrer sind stets zu Auskunft und Rat gerne bereit. Wir bitten die Eltern, sich in allen Angelegenheiten vertrauensvoll an den Klassenlehrer oder den Direktor zu wenden. Wir betrachten jede Anfrage nur als die mit Freude zu begrüssende Betätigung der UÜberzeugung, dass Schule und Elternhaus gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben; dieses auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verhältnis ist die Vorbedingung für die Erfolge auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung.
Es ist nötig, einen zur mündlichen Aussprache beabsichtigten Besuch dem Klassenführer oder dem Direktor 2 bis 3 Tage vorher anzusagen, namentlich dann, wenn der Zweck des Besuches die Anfrage über die Fortschritte eines Schülers ist.
Der Direktor ist in dienstlichen Angelegenheiten nur im Amtszimmer an Werk- tagen vormittags zu sprechen.
e) Zu Anfang eines jeden Halbjahres wird den Eltern bekannt gegeben, an welchen Tagen jeder Woche sich die Hefte mit den verbesserten und beurteilten Klassenarbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen Eltern Rechnung getragen, welche Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Söhne durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen.
f) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, wenn irgend möglich, schon der Sexta; denn in der Quinta fällt die Gewöhnung an den neuen Unterricht und die neuen Verhältnisse noch zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Französisch), ausserdem beginnt die Realgymnasialabteilung bereits in der VI mit Latein. Nach den Erfahrungen der letzten Schuljahre waren wir in vielen Fällen genötigt, Schüler, die probeweise der Quinta zugeteilt waren, in die Sexta zurück- zuversetzen.
g) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:„Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise Kaaüdt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet
er Direktor.“
Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht unter den hiesigen Verhältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass auch von Seiten der Eltern die betreffenden Wirte angewiesen


