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V. Bekanntmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Grossh. Realschule und Vorschule.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 7. April. Anmeldungen zum Eintritt in die Realschule und Vorschule werden an diesem Tage von vormittags 8 Uhr an in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen.
Die Aufnahmeprüfung findet ebenfalls am 7. April, von vormittags 10 Uhr an statt. Der Unterricht beginnt Dienstag den 8. April, vormittags 8 ¼ Uhr.
Zur Aufnahme in die Vorschule ist das zurückgelegte achte Lebensjahr(zweite Schuljahr) zur Aufnahme in die Sexta der Realschule das zurückgelegte neunte Lebensjahr(dritte Schuljahr) erforderlich. Bei genügender geistiger und leiblicher Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September dieses Jahres das achte, bezw. neunte Lebensjahr vollenden.
Zur Aufnahme in die Sexta der Realschule sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen. Die
Schüler, die Latein lernen wollen, müssen ausserdem lateinisch schreiben und lesen
können.
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnis der Begriffswörter, ibrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Hauptzeitformen.
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Der Eintritt in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kennt- nisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden, worüber der Lehrplan die nötige Auskunft giebt.
Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder möglichst frühzeitig der Schule zuzuführen.
Jeder neueintretende Schüler hat ein ntlassungszeugnis aus der früher von ihm besuchten Schule, den Geburtsschein und den Impfschein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Bescheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.
Wer die Klasse IIb durchlaufen und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- willigen Militärdienst, das die damit verbundenen Berechtigungen gewährt.
Das Abgangszeugnis nach Durchlaufen der Klasse lla berechtigt zum Ein- tritt in die Prima einer hessischen Oberrealschule oder, sofern der Abiturient am fakultativen Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen hat, in die Prima eines hessischen Realgymnasiums ohne besondere Aufnahme-Prüfung und gewährt alle Berechtigungen, für die Primareife vorgeschrieben ist.
Wimpfen, im März 1902. Grossherzogliche Direktion der Realschule. Dr. K. Kemmer.
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