Jahrgang 
1901
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V. Bekanntmachung

über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Grossh. Realschule und Vorschule.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 15. April. Anmeldungen zum Eintritt in die Realschuale und Vorschule werden an diesem Tage von vormittags 8 Uhr an in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen.

Die Aufnahmeprüfung findet ebenfalls am 15, April, von vormittags 10 Uhr an statt. Der Unterricht beginnt Dhjienstag den 16. April, vormittags 8 ¼ Uhr.

Zur Aufnahme in die Vorschule ist das zurückgelegte achte Lebensjahr(zweite Schuljahr) zur Aufnahme in die Sexta der Realschule das zurückgelegte neunte Lebensjahr(dritte Schuljahr) erforderlich. Bei genügender geistiger und leiblicher Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September dieses Jahres das achte, bezw. neunte Lebensjahr vollenden.

Zur Aufnahme in die Sexta der Realschule sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen. Die, Schüler, die Latein lernen wollen, müssen ausserdem lateinisch schreiben und lesen können

b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Hauptzeitformen.

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Der Eintritt in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenut- nisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden, worüber der Lehrplan die nötige Kuskunft giebt.

Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder möglichst frühzeitig der Schule zuzuführen.

Jeder neu eintretende Schüler hat ein Entlassungszeugnis aus der früher von ihm besuchten Schule, den Geburtsschein und den Impfschein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Bescheinigung der zweiten lmpfun'g vorzulegen.

Wer die Klasse IIb zur Zufriedenheit des Lehrerkollegiums durchlaufen und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die wissenschaft- liche Befähiguug für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, das die damit ver- bundenen Berechtigungen gewährt.

Das Abgangszeugnis nach Durchlaufen der Klasse Ila berechtigt zum Ein- tritt in die Prima einer hessischen Oberrealschule oder, sofern der Abiturient am fakultativen Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen hat, in die Prima eines hessischen Realgymnasiums ohne besondere Aufnahme-Prüfung unde gewährt alle Berechtigungen, für die Primareife vorgeschrieben ist.

Wimpfen, im März 1901.

Grossherzogliche Direktion der Realschule. Dr. K. Kemmer.