Jahrgang 
1897
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Jeder neu eintretende Schüler hat ein Entlassungszeugnis aus der früher von ihm besuchten Schule, den Geburtsschein und den Impfschein, oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Bescheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt für Klasse IIII Mk. 64, für Klasse IVVI Mk. 52 und für Klasse VII Mk. 40; für den nicht verbindlichen Lateinunterricht werden in Klasse I III Mk. 20 und in Klasse IVVII Mk. 12 erhoben. Bei gleichzeitigem Besuch der Anstalt durch mehrere Brüder wird dem zweiten der dritte Teil und jedem folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlassen. Einer beschränkten Zahl von bedürftigen Schülern, die brav und fleissig sind, kann das Schulgeld zur Hälfte oder ganz erlassen werden Hier- auf bezügliche Gesuche sind alljährlich in den ersten 3 Wochen des Schuljahres an die Direktion zu richten.

Wer die erste Klasse der Realschule zur Zufriedenheit des Lehrerkollegiums durchlaufen und die Abgangsprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Das Ab- gangszeugnis berechtigt ferner zum Eintritt in den mittleren Post- und Eisenbahn- dienst, auch in Württemberg, zum Geometerberufe etc. Auch haben unsere Abi- turienten, sofern sie am fakultativen Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen

haben, die Berechtigung, in die Prima eines hessischen Realgymnasiums ohne be- sondere Aufnahme-Prüfung einzutreten.

Wimpfen, im März 1897.

Grossherzogliche Direktion der Realschule.

Dr. K. Kemmer.