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1 ¹* VI. Bekanntmachung über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Grossh. Realschule und die
damit verbundene Vorschule.
Das neue Schuljahr beginnt am 7. April. Anmeldungen zum Eintritt in die Real- schule und Vorschule werden am 6. April von 9 Uhr vormittags an in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen.
Die Aufnahmeprüfung findet am 6. April statt Zur Aufnahme in die Vorschule ist das zurückgelegte achte, zur Aufnahme in die 6. Klasse der Realschule das zurückgelegte zehnte Lebensjahr erforderlich.
Bei genügender geistiger und leiblicher Reife können auch solche Knaben aufge- nommen werden, die bis zum 30. September ds. Jahres das achte bezw. zehnte Lebens- jahr vollenden.
Die aufzunehmenden Schüler müssen Fertigkcit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift, Uebung im Schönschreiben und einige Sicherheit im Rechtschreiben, sowie in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen besitzen.
Der Eintritt in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden, worüber der Lehrplan die nötige Auskunft gibt.
Jeder neu eintretende Schüler hat ein Entlassungszeugnis aus der früher von ihm besuchten Schule, den Geburtsschein und den Impfschein oder, wenn er das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Bescheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.
Bei gleichzeitigem Besuch der Anstalt durch mehrere Brüder wird dem zweiten der dritte Teil und jedem folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlassen.
Wer die erste Klasse der Realschule zur Zufriedenheit des Lehrer- kollegiums durchlaufen hat, erhält das Zeugnis über die wissenschaftliche Befühigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst. Auch sind unsere Abiturienten, sofern sie am fakultativen Lateinunterricht mit Erfolg teil genommen haben, zum Uebertritt in die Prima eines hessischen Realgymna- siums ohne besondere Aufnahme-Prüfung berechtigt.
Wimpfen, im März 1891.
Grossherzogliche Direktion der Realschule. Münch.
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