Jahrgang 
1884
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4. Nachrichten und Beſtimmungen über Aufnahme, Schulverſäumniſſe, Austritt und Schulgeld.

1) Die Aufnahme der Schüler der höheren Bürgerſchule erfolgt in der Regel nur beim Beginn des Schuljahres und zwar an dem dazu beſtimmten, öffentlich bekannt gemachten Tage. Die Anmeldungen zur Aufnahme ſind, womöglich unter perſönlicher Vorſtellung des Aufzu⸗ nehmenden, bei dem Rektor der Schule anzubringen. Dabei iſt

a. ein Geburts⸗ oder Tauſfſchein,

b. ein Impfſchein,

c. ein Zeugnis über den bisher genoſſenen Unterricht vorzulegen.

Der Aufnahme geht eine Prüfung durch das Lehrerkollegium voraus, bei welcher behufs Aufnahme in die 6. Klaſſe folgende Kentniſſe nachzuweiſen ſind:

a. Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können;

b. ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter;

c. Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;

d. Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.

Die Schüler, welche in die 6. Klaſſe eintreten, ſollen das zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, welche bis zum nächſten 30. September das zehnte Lebensjahr vollenden. In die Vor⸗ klaſſe können Schüler aufgenommen werden, ſobald ſie das achte Lebensjahr erreicht haben.

2) Eine Verſäumnis des Unterrichts iſt außer in wirklichen Krankheitsfällen nur ge⸗ ſtattet, wenn vorher die Erlaubnis der Anſtalt durch die Eltern oder deren Stellvertreter ſchriftlich oder mündlich eingeholt worden iſt, und dieſe Erlaubnis ſoll nur in beſonderen Fällen, namentlich bei beſonderen Ereigniſſen in der Familie und unter Beſchränkung auf die kürzeſte Friſt erteilt werden, zu bloßen alltäglichen Vergnügungen und Luſtbarkeiten aber ſelbſt nicht auf den unge⸗ rechtfertigten Wunſch der Angehörigen hin. Diſpenſation von einer Unterrichtsſtunde erteilt der betreffende Klaſſenlehrer, Urlaub für längere Zeit gewährt nur der Rektor. Kein Schüler darf die Genehmigung nachträglich einholen.

Durch Krankheit veranlaßte Schulverſäumniſſe ſind ſo bald als möglich anzuzeigen, und jeder Schüler hat, ſobald er wieder in der Schule erſcheint, eine ſchriftliche Beſcheinigung über Grund und Dauer der Schulverſäumniſſe, von den Eltern oder deren Stellertretern geſchrieben, vorzulegen.

3) Der Austritt eines Schülers iſt vor dem Ablauf des betreffenden Vierteljahres bei der Direktion ſchriftlich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlaſſen, ſo bleibt der Schüler auch für das folgende Vierteljahr zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet.

4) Das Schulgeld, welches durch den Stadtrechner erhoben wird und vierteljährlich vorauszubezahlen iſt, beträgt jährlich

a) in der Vorklaſſe 28 Mark, b) in den Klaſſen VI III 48 Mark, c) in den Klaſſen II und I 60 Mark.

Für die Schüler, deren Eltern Einwohner von Wimpfen ſind, ermäßigt ſich das Schulgeld, wenn mehrere Kinder derſelben Eltern die Schule beſuchen, für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Häfte des zu zahlenden Betrags. Geſuche um Be⸗ freiung vom Schulgeld ſind an den Gemeinderat zu richten.

Die Lateinſchüler haben außer dem Schulgeld noch 3 Mark vierteljährlich zu zahlen.

Die Aufnahmegebühr beträgt 3 Mark und iſt ſofort nach erfolgter Aufnahme zu entrichten.

Für die Schülerbibliothek wird ein vierteljährlicher Betrag von 50 Pfennig erhoben.

Für das Abgangs⸗ und Reifezeugnis ſind 5 Mark zu entrichten.