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4. Nachrichten und Beſtimmungen über Aufnahme, Schulverſäumniſſe, Austritt und Schulgeld.
1) Die Aufnahme der Schüler der höheren Bürgerſchule erfolgt in der Regel nur beim Beginn des Schuljahres und zwar an dem dazu beſtimmten, öffentlich bekannt gemachten Tage. Die Anmeldungen zur Aufnahme ſind, womöglich unter perſönlicher Vorſtellung des Aufzu⸗ nehmenden, bei dem Rektor der Schule anzubringen. Dabei iſt
a. cin Geburts⸗ oder Taufſchein, b. ein Impfſchein,
. ei is üuber den bisher genoſſene erri vorzulegen. c. ein Zeugnis über den bisher genoſſenen Unterricht
Der Aufnahme geht eine Prüfung durch das Lehrerkollegium voraus, bei welcher behufs Aufnahme in die 6. Klaſſe folgende Kenntniſſe nachzuweiſen ſind:
a. Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können;
b. ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter;
c. Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;
d. Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.
Die Schüler, welche in die 6. Klaſſe eintreten, ſollen das zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, welche bis zum nächſten 30. September das zehnte Lebensjahr vollenden. In die Vor⸗ klaſſe können Schüler aufgenommen werden, ſobald ſie das achte Lebensjahr erreicht haben.
2) Eine Verſäumnis des Unterrichts iſt außer in wirklichen Krankheitsfällen nur ge⸗ ſtattet, wenn vorher die Erlaubnis der Anſtalt durch die Eltern oder deren Stellvertreter ſchrift⸗ lich oder mündlich eingeholt worden iſt, und dieſe Erlaubnis ſoll nur in beſonderen Fällen, namentlich bei beſonderen Ereigniſſen in der Familie und unter Beſchränkung auf die kürzeſte Friſt erteilt werden, zu bloßen alltäglichen Vergnügungen und Luſtbarkeiten aber ſelbſt nicht auf den ungerechtfertigten Wunſch der Angehörigen hin. Dispenſation von einer Unterrichtsſtunde erteilt der betreffende Klaſſenlehrer, Urlaub für längere Zeit gewährt nur der Rektor. Kein Schüler darf die Genehmigung nachträglich einholen..
Durch Krankheit veralanßte Schulverſäumniſſe ſind ſo bald als möglich anzuzeigen, und jeder Schüler hat, ſobald er wieder in der Schule erſcheint, eine ſchriftliche Beſcheinigung über Grund und Dauer der Schulverſäumniſſe, von den Eltern oder deren Stellvertretern geſchrieben, vorzulegen.
3) Der Austritt eines Schülers iſt vor dem Ablauf des betreffenden Vierteljahres bei der Direktion ſchriftlich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlaſſen, ſo bleibt der Schüler auch für das folgende Vierteljahr zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet.
4) Das Schulgeld, welches durch den Stadtrechner erhoben wird und vierteljährlich vorauszubezahlen iſt, beträgt jährlich
a) in der Vorklaſſe 28 Mark, b) in den Klaſſen VI— III 48 Mark,
. Für die Schülerbibliothek wird ein vierteljährlicher Betrag von 50 Pfennig erhoben.


