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Aus der 3. Klaſſe: Hermann Dörr aus Wimpfen und Hermann Hirſch aus Obergimpern.
Aus der 5. Klaſſe: Friedrich Ciſenring aus Rappenau, Heinrich Englert aus Rappenau, Albert Götter aus Grom⸗ bach, Adolf Mayer aus Rappenau.
Aus der 6. Klaſſe: Mayer Kaufmann aus Meckesheim.
Aus der 7. Klaſſe: Wilhelm Wieland aus Wimpfen.
Im Laufe des Schuljahres traten aus:
Aus der 1. Klaſſe: Lndwig Bär aus Wimpfen und Adolf Seefels aus Baden⸗Baden.
Aus der 3. Klaſſe: Ludwig von Diemar aus Michelſtadt und Ludwig Kraus aus Rappenau.
Aus der 4. Klaſſe: Wilhelm Hirſch aus Wimpfen und Wilhelm
Klink aus Offenau.
Klaſſe: Mayer Billigheimer aus Rappenau, Ernſt Hirſch aus Wimpfen, Wilhelm Miſſelbeck aus Wimpfen.
Aus der 6. Klaſſe: Emil Widmann aus Wimpfen.
Aus der
4. Nachrichten und Beſtimmungen über Aufnahme, Schulverſäumniſſe, Austritt und Schulgeld.
1) Die Aufnahme der Schüler der höheren Bürgerſchule erfolgt in der Regel nur beim Beginn des Schuljahres und zwar an dem dazu beſtimmten, öffentlich bekannt gemachten Tage. Die Anmeldungen zur Aufnahme ſind, womöglich unter perſönlicher Vorſtellung des Aufzunehmen⸗ den, bei dem Rectorat der Schule anzubringen. Dabei iſt
a. ein Geburts⸗ oder Taufſchein,
b. ein Impfſchein,
c. ein Zeugniß über den bisher genoſſenen ÜUnterricht vorzulegen.
Der Aufnahme geht eine Prüfung durch das Lehrercollegium voraus, bei welcher behufs Aufnahme in die 6. Klaſſe folgende Kenntniſſe nachzuweiſen ſind:
a. Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können;
b. ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter;
c. Kenntniß der Begriffswörter, ihrer Eintheilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;
d. Kenntniß der vier Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.
Die Schüler, welche in die 6. Klaſſe eintreten, ſollen das zehute Lebensjahr zurückgelegt haben. Bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, welche bis zum nächſten 30. September das zehnte Lebensjahr vollenden. In die Vor⸗ klaſſe können Schüler aufgenommen werden, ſobald ſie das achte Lebensjahr erreicht haben.
2) Eine Verſäumniß des Unterrichts iſt außer in wirklichen Krankheitsfällen nur ge⸗ ſtattet, wenn vorher die Erlaubniß der Anſtalt durch die Eltern oder deren Stellvertreter ſchrift⸗ lich oder mündlich eingeholt worden iſt, und dieſe Erlaubniß ſoll nur in beſonderen Fällen, namentlich bei beſonderen Ereigniſſen in der Familie und unter Beſchränkung auf die kürzeſte Friſt ertheilt werden zu bloßen alltäglichen Vergnügungen und Luſtbarkeiten aber ſelbſt nicht auf den ungerechtfertigten Wunſch der Angehörigen hin. Dispenſationen von einer Unterrichtsſtunde


