Schule und Elternhaus.
Das Unterrichts- und Erziehungswerk der Schule darf durch die Führung der Schüler außerhalb der Anstalt nicht beeinträchtigt werden. Die Schule ist daher verpflichtet, Be- denken über Beschäftigung, Verkehr und Lektüre der Schüler den Angehörigen mitzu- teilen, und befugt, die Zöglinge für Ungebührlichkeiten, die sie außerhalb der Anstalt begehen, zur Verantwortung zu ziehen. Sie ist überzeugt, daß das Elternhaus darin keinen Eingriff in seine Rechte, sondern eine willkommene Unterstützung bei der gemein- samen schweren Aufgabe der Erziehung erblicken wird. Denn die Schule kann ihr Ziel ohne die stetige verständnis- und vertrauensvolle Mitwirkung des Hauses nie erreichen. Sie bittet daher die Eltern dringend, Aufsicht über die Führung ihrer Kinder im Sinne der Schule auszuüben und sie von allen Veranstaltungen fernzuhalten, die durch ihre Art die Jugend geistig und sittlich schädigen oder durch übermäßige Ausdehnung in die Nacht hinein die körperliche Entwickelung der heranwachsenden Generation stören müssen. Sie erwartet, daß die Eltern sich im Zweifelsfalle mit der Schule ins Einver- nehmen setzen, und muß die üblen Folgen gegenteiligen Verhaltens ihnen allein zur Last legen.
Unbedingt verbieten und gegebenenfalls streng ahnden muß die Schule jedes auf- fällige und mit der Stellung eines Schülers unverträgliche Benehmen, z. B.
öffentliche Kundgebungen, Geldsammlungen ohne Genehmigung des Direktors, Besuch von Wirtschaften u. ä. ohne angemessene Aufsicht(sofern die Schule nicht ausdrücklich die Erlaubnis dazu erteilt hat), Tabakrauchen in der Öffent- lichkeit, Zusammenkünfte zu Trinkgelagen und schließlich Vereinigungen, für die keine Erlaubnis eingeholt worden ist.
Dagegen leiht die Schule gerne allen Vereinigungen, die ihre Mitglieder geistig und körperlich bilden wollen, ihre Unterstützung durch Hergabe von Räumen, Geldmitteln und Lehrkräften.
Die gemeinsame Erziehungsarbeit, die Haus und Schule an den Schülern zu leisten haben, kann nur bei regem Verkehr zwischen beiden gedeihen. Die Schule fordert daher die Eltern auf, so oft es nötig erscheint, Erkundigungen über ihre Söhne bei den Lehrern einzuziehen und sich zu diesem Zwecke, wenn möglich, vorher bei diesen anzumelden. (Die Sprechzeit der einzelnen Herren ist in einem Aushang bekannt gegeben). Alle Mit- teilungen der Schule hat das Haus anzunehmen und erforderlichen Falls zu bestätigen. Unterschriften, die die Schule verlangt, sind vom Vater oder dessen Stellvertreter zu leisten, von anderen Personen nur im Notfalle. Diesen Unterschriften ist keine Bemerkung irgend welcher Art beizufügen, vielmehr werden die Eltein gebeten, alle Kundgebungen, die nicht für die Kenntnis der Schüler geeignet sind, persönlich oder im verschlossenen Briefe vorzubringen.
Die Schule erwartet von den Eltern, daß sie für pünktliches, d. h. nicht zu spätes. aber auch nicht zu frühes Erscheinen ihrer Kinder in der Austalt sorgen und sie nur in den dringendsten Fällen vom Unterricht fern halten. Entschuldigungen sind sobald als möglich an den Klassenleiter zu richten.
Bei der Wahl einer Pension ist die Genehmigung des Direktors einzuholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler Privatunterricht erteilen will.


