Jahrgang 
1884
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In die unterste Klasse(VI) können Knaben aufgenommen werden, welche:

1. in das neunte Lebensjahr eingetreten sind und

2. die erforderlichen elementaren Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können, nämlich: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leser- liche und reinliche Handschrift(deutsch und lateinisch); Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrech- nungsarten; einige Bekanntschaft mit der Geschichte des Alten und Neuen Testa- mentes, sowie(bei evangelischen Schülern) mit Bibelsprüchen und Liederversen.

Die Zulassung in höhere Klassen hängt von einem diesen Klassen entsprechenden Kennt- nisstand ab, der durch eine Prüfung ermittelt wird.

Das jährliche, in Quartalraten an die Stadtkasse pränumerando zahlbare Schulgeld beträgt für die Klassen Sexta bis Untertertia 72 Mark, für die übrigen Klassen 90 Mark, mit Ermässigung auf und ½ der genannten Summen bei dem zweiten und dritten Bruder. Für die Söhne aus- wärtiger Eltern ist das Schulgeld 90 resp. 112 Mark.