Jahrgang 
1930
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3. Die Erkrankung eines Schülers ist dem Klassenlehrer möglichst schon am ersten Tage anzu zeigen. Hat die Versäumnis länger als zwei Tage gedauert, so ist bei Rückkehr zur Schule eine zweite Bescheinigung über die Art und Dauer der Erkrankung vorzulegen. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

4. Versäumnisse anderer Art erfordern die vorher zu erwirkende Genehmigung des Klassen- lehrers, gehen sie über einen Tag hinaus, diejenige des Direktors. Urlaub im Anschluß an die Ferien igt Kets beim Direktor zu beantragen. Er wird im allgemeinen nur auf Grund eines ärztlichen Zeug- nisses erteilt werden können.

5. Konfirmandenunterricht. Die Eltern werden gebeten, den Besuch des Konfirmandenunter- richts in das Obertertiajahr zu legen, weil im Stundenplan dafür gesorgt ist, daß die Konfirmanden wissenschaftlichen Unterricht nicht versäumen.

6. Sprechstunden. Der Direktor ist an den Schultagen(außer Samstag) in seinem Amtszimmer von 11 12 Uhr zu sprechen. Die Sprechzeiten der Lehrer sind aus dem im Eingangsflur hängenden Verzeichnis zu ersehen.

Die Sprechstunden sind das wichtigste Mittel für die Zusammenarbeit von Schule und Haus. Eine Aussprache zwischen Eltern und Lehrern kann für beide Teile aufschlußreich sein. Manche Eltern sind noch immer der Meinung, der Besuch der Sprechstunde sei eine Belästigung für den Lehrer. Er ist im Gegenteil erwünscht und in vielen Fällen unentbehrlich. Insbesondere sind der Direktor und der Klassenleiter jederzeit bereit, über Leistungen und Verhalten eines Schülers Auskunft zu geben. Vorherige Anmeldung ist nicht unbedingt erforderlich, aber empfehlenswert, damit der Direktor, bezw. der Klassenlehrer die nötigen Erkundigungen einziehen können. Die Eltern werden gebeten, die Fühlung mit der Schule rechtzeitig zu suchen und nicht erst bis zum letzten Quartal aufzuschieben. In den letzten vier Wochen vor Ostern können Auskünfte nicht mehr erteilt werden.

7. Hausaufgaben. Die häuslichen Aufgaben dienen der Erziehung zur selbständigen Arbeit. Ihre gewissenhafte Erledigung ist eine wesentliche Bedingung für das Fortschreiten des Schülers. Es ist wichtig, daß die Eltern ihre sorgfältige Ausführung überwachen. Dazu gehört, daß die Schüler an festliegende Arbeitszeiten gewöhnt werden, daß ihnen ein ruhiger Platz angewiesen wird, und daß ihre Arbeit nicht unterbrochen und gestört wird. In den Unterklassen genügt in der Regel eine tägliche Arbeitszeit von 1 1 ½ Stunden, in den Mittelklassen sind 2 3 Stunden, in den Oberklassen 3 Stunden erforderlich. Bei verständiger Tageseinteilung bleibt Zeit genug für die unentbehrliche körperliche Erholung. Es muß aber der Neigung der Schüler, ihre Schulpflichten besonders im Sommer zu Gunsten des Sports zu vernachlässigen, entschieden entgegengetreten werden. Was im Sommer versäumt wird, kann in den meisten Fällen im Winterhalbjahr nicht mehr eingeholt werden. Die meisten Mißerfolge bei der Versetzung haben diesen Grund.

Die Schüler der unteren und mittleren Klassen werden angehalten, ihre Aufgabenbücher sorgfältig zu führen. Die Eltern können also nachprüfen, welche Aufgaben gestellt sind.

8. Schundliteratur. Vor 2 Jahren hatten wir Anlaß, in einem Kundschreiben an die Eltern auf die unheilvollen Wirkungen einer gewissen, eigens für die Jugend geschriebenen minderwertigen Literatur hinzuweisen. Die Gefahr besteht unvermindert fort, besonders für die Schüler der mittleren Klassen. Die Eltern werdrn gebeten. ihre Kinder vor dieser Literatur zu schützen und etwaige Be- obachtungen der Schule mitzuteilen.

9. Unfallversicherung. Die Schüler sind gegen Unfälle während der Schulzeit, sowie auf dem Wege von und zur Schule oder auf Schulwanderungen versichert. Unfälle sind dem Direktor mög- lichst sofort anzuzeigen.

10. Beschädigungen von Schuleigentum. Es wird daran erinnert, daß für jede fahrlässige oder mutwillige Beschädigung von Schuleigentum der schuldige Schüler haſtet. Läßt sich der Schuldige nicht ermitteln, so kann die Klasse haftbar gemacht werden.

11. Fahrräder. Schüler, die in einer größereren Entfernung von dem Schulhaus wohnen, können ihre Fahrräder in einem besonderen Raum abétellen. Wenn auch alles Erforderliche für ihre sichere Aufbewahrunng geschieht, kann eine Haftung nicht übernommen werden, ebensowenig, wie für die in der Turnhalle aufbewahrten Sachen.