— 17—
6. Verfügung des P. S. K. vom 23. November 1927: Gegen die Aufbringung von Geld- beträgen durch Elternbeiräte, Elternvereine usw, ist nichts einzuwenden, nur dürfen derartige Sammlungen nicht mit der Schule oder durch die Schule erfolgen.
7. Verfügung des P. S. K. vom 20, Dezember 1927: Schülerbüchereien sind in den Dienst des Arbeitsunterrichts zu stellen, ihrem Ausbau ist besondere Sorgfalt zu widmen, ver- altete Werke sind auszuscheiden.
8. Verfügung des P. S. K. vom 2. Februar 1928: Einführung von Engwer, Auslese französischer Gedichte wird genehmigt.
9. Verfügung des P. S. K. vom 13. Februar 1928: Eine Studienratstelle am Staatl. Realgymnasium in Wiesbaden wird eingezogen.
10. Verfügung des P. S. K. vom 9. März 1928: Für Erneuerungvon Turngeräten werden 1000 Mk. zur Verfügung gestellt,
11. Ministerialerlaß vom 3, November 1927: Am 1. Mai 1928 werden in die staatlichen Pädagogischen Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und-lehrerinnen.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter ge- wissen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Internate sind mit den Aka- demien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 15. März 1928 an eine der Pädagogi- schen Akademien zu richten. Der Meldung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2, eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehr- anstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben,
3, ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,
4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die elementaren Grundlagen vorhanden sein.
Die Bewerberinnen werden sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertig- keiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung ausweisen müssen.
Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, bleibt meiner Entscheidung vorbehalten.
VIII. Verzeichnis der Lehrbücher.
Religion. 1. Evangelische, Evangelisches Gesangbuch für den Konsistorialbezirk Wiesbaden. Der kleine lutherische Katechismus. Marx-Tenter, Hilfsbuch für den evang. Religionsunterricht.¹) 1. Teil: VI-—IV, 2. Teil: Ulll— Ull, 3. Teil: OI— Ol.
2. Katholische, Katholischer Katechismus für das Bistum Limburg. ²) Schuster-May, Biblische Geschichte: VI—IV. ²)


