Jahrgang 
1903
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VII. Mitteilungen

an die Schüler und deren Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 20. April, morgens 8 Uhr mit der Aufnahme- prüfung der neu zugehenden Schüler; der Unterricht beginut Dienstag, den 21. April, 8 Uhr früh mit einer Schulandacht für die evangelischen und um 7 ¾ Uhr mit einer Schulmesse für die katholischen Schüler; darnach Verlesung der Schulgesetze.

Von den Lehrbüchern haben sich die neu eintretenden Schüler die neuesten Ausgaben anzuschaffen; die Lehrbücher der früheren Klassen, besonders die Lesebücher, sind aufzubewahren.

Abmeldungen müssen stets vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen, widrigenfalls auch für dieses das Schulgeld zu eutrichten ist; dieses beträgt 130 M. für das Jahr.

Schulgeldermäfsigungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr Minist.-Erl. v. 23./11. 1857 vom Direktor gewährt werden. Alle Gesuche müssen schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres eingereicht werden.

Die Bedingungen, unter denen die Schule den Unterricht und ihren Anteil än der Erziehung der ihr anvertrauten Jugend übernimmt, sind in der von dem Lehrkollegium in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften aufgestellten Schulordnung enthalten. Sämtliche Schüler, welche die Schule gegenwärtig besuchen, haben ein Exemplar dieser Schul- ordnung empfangen; neu eintretende Schüler erbalten dieselbe bei der Anmeldung. Durch Überweisung ihrer Söhne oder Mündel an die Anstalt erkennen die Eltern oder deren Stell- vertreter diese Schulordnung für sich und ihre Mündel als verbindlich an; in Zyveifelsfällen wollen sie sich stets an den Unterzeichneten wenden.

Bisher wurden die Eltern bei besonders mangelhaften schriftlichen Arbeiten ihrer Söhne seitens der Schule vielfach zur Unterschriftt der Arbeit aufgefordert und so von den mangel- haften Leistungen derselben in Kenntnis gesetzt. Da sich jedoch bei diesem Verfahren hier und anderswo Unzuträglichkeiten ergeben haben, mulſs von nun an die Kontrolle der Schülerarbeiten und Hefte dem Ermessen der Eltern überlassen werden. Zeugnisse werden dreimal im Jahre und zwar zu Michaelis, Weihnachten und Ostern erteilt; aulserdem werden bei besonders wichtigen Veranlassungen die Eltern oder Pfleger seitens des Direktors oder des Klassenlehrers penachrichtigt. In der Zwischepzeit ist es Sache der Eltern(Pfleger), sich über das Verhalten und die Leistungen ihrer Söhne(Pflegebefohlenen) durch mündliche Besprechung zunächst mit dem Klassenlehrer und, wenn es darnach noch nötig erscheint, mit dem Direktor auf dem Laufenden zu erhalten.

Ort und Zeit der Sprechstunden eines jeden Lehrers ist im Aushängekasten des Hausflurs der Anstalt zu ersehen; daneben ist die Sprechstunde der einzelnen Klassenlehrer noch in jedem Klassenzimmer bekannt gegeben. Eine vorhergehende schriftliche oder mündliche An-