Jahrgang 
1896
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Obereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften aufgestellten Schulordnung enthalten. Die- jenigen Schüler. welche die Schule gegenwärtig besuchen, erhalten ein Exemplar der Schul- ordnung mit diesem Jahresberichte; neu eintretende Schüler erhalten dieselbe bei der Anmeldung. Durch Überweisung ihrer Söhne oder Mündel an die Anstalt erkennen die Eltern oder deren Stellvertreter diese Schulordnung für sich und ihre Mündel als verbindlich an; in Zweifelsfällen wollen sie sich stets an den Unterzeichneten wenden.

Auf Anordnung des Herrn Ministers wird nachfolgender Minist.-Erlaſs den Eltern hierdurch zur Kenntnis gebracht.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten UII No. 11701. Berlin, 11. Juli 1895.

Durch Erlals vom 21. September 1892 UII 904 habe ich das Königliche Provinzial- Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dals ein Schüler beim Spielen mit einer Salon- pistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen und hoffuungs- reichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor Kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines andern Quartaners Sperlinge zu schielsen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo an- gelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich, und der Schuls traf einen inzwischen hinzugekommenen Sextauer in die linke Schläfe, so dals der Knabe nach ¾¼ Stunden starb.

In dem erwähnten Erlalse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium angewiesen, den Anstaltsleitern Seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, dals sie bei Mitteilung jenes schmer⸗- lichen Ereignisses der ihrer Leitung auvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schulswaften nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muſs.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dals Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern. betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind. Auch an der so schwer betroffenen Gymnasialanstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schulswaffen, und zwar zuletzt bei der Pröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selbst ihren unreifen Kindern Schielswaffen schenken, den Gebrauch dieser ge- statten und auch nicht eimmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach

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