Verfügungen der hohen Behörden.
Ministerial-Verfügung vom 15. März 1883, allgemeine Bestimmungen in bezug auf Ande- rungen in der Abgrenzung der Lehrpensa infolge der Lehrpläne vom 31. März 1882 enthaltend.
Ministerial-Verfügung vom 15. März 1883, wonach bis zur Versetzung nach Untertertia einschlieſslich das von einem Realgymnasium ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die entsprechende Klasse eines Gymnasiums berechtigt, sofern in dem Urteile über die Kenntnisse in Leistungen im Lateinischen das Prädikat„genügend“ ohne irgend welche Beschränkung gegeben ist, andererseits das von einem Gymnasium ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die ent- sprechende Klasse eines Realgymnasiums berechtigt, sofern in den Urteilen über die Kenntnisse und Leistungen im Französischen und im Rechnen(bezw. in der Mathematik) das Prädikat„ge- nügend“ ohne irgend welche Einschränkung gegeben ist. Dieselben Bestimmungen finden auf die Abgangszeugnisse der Progymnasien und der Realprogymnasien unveränderte Anwendung.
Ministerial-Verfügung vom 27. Oktober 1882, worin die Neubelebung und eifrige Pflege der Turnspiele empfohlen wird.
Kassel, 16. März 1883. Mitteilung einiger deklaratorischer Bestimmungen hinsichtlich der durch die Eutlassungs-Prüfungsordnung gegebenen Vorschriften.
Ministerial-Verfügung vom 23. April 1883, die für die unterste Klasse der höheren An- stalten vorbereitenden Vorschulen betreffend, welche als die 3 untersten Jahrgänge einer wohlge- gliederten und unter besonders begünstigenden Verhältnissen arbeitende Volksschule zu betrachten sind, und die Schüler vom Beginn des schulpflichtigen Alters bis zur Reife für die unterste Klasse einer höheren Schule in drei getrennten aufsteigenden Klassen führen sollen.
Ministerial-Verfügung vom 10. Juli 1883, die durch Allerhöchsten Erlaſs angeordnete und in den evangelischen Schulen und Simultanschulen zu veranstaltende Lutherfeier betreffend.
Kassel, den 13. Oktober 1883. Verfügung, wodurch anlälslich der von Herrn Pro- fessor Euler bezüglich der Revision des Turnens gemachten Bemerkungen auf die hohe Bedeutung dieses Unterrichtszweiges für die Entwicklung der Jugend hingewiesen wird.
Kassel, den 3. Dezember 1883. Verfügung, wodurch im Interesse der Gesundheit der der Schule anvertrauten Jugend auf die Beschaffung zweckmäfsig eingerichteter Schulbänke, sowie auf Beachtung mancher anderen das Wohl der Jugend und insbesondere den Schutz der Gesund- heit der Schüler petreffenden Gesichtspunkte aufmerksam gemacht wird.


