Jahrgang 
1880
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Verordnungen der vorgesetzten Behörden.

Ministerialverfügung vom 29. Juli 1879, mitgeteilt durch Königl. Prov.-Schulkollegium unter dem 11. August, wonach zur Herstellung von dokumentarischen Schriftstücken eine Gallus- tinte das geeignetste Material ist, während Anilintinten für diesen Zweck unzulässig erscheinen.

Ministerialverfügung vom 31. Dezember 1879, mitgeteilt durch Königl. Prov.-Schulkollegium unter dem 7. Januar 1880, nach welcher einige Anderungen in der bisherigen Prüfungspraxis eintreten sollen und bestimmt wird, dals

1) bezüglich der Anforderungen in der Mathematik nach§. 2, 8 des Reglements vom 6. Oktober 1859 zu verfahren ist;

2) die Zahl der schriftlichen Arbeiten in der Mathematik auf 3 beschränkt wird und zwar eine über die 4 sub§. 5 4 ibid. bezeichneten Disciplinen der Elementarmathe- matik unter Fortlassung der auf den andern Gebieten vorkommenden analytischen Geometrie und je eine aus der Differential- und Integralrechnung, und die bisherige Arbeit aus der darstellenden Geometrie wegfällt, dagegen während des Unterrichts in der Klasse gefertigte Probeleistungen bei der Prüfung vorgelegt werden;

3) für jede dieser Arbeiten eine Zeit von 5 Stunden vormittags gewährt und der Nach- mittag des betreffenden Tages freigegeben wird;

4) ein Abiturient in der Mathematik für nicht bestanden zu erachten ist, wenn er in der Elementarmathematik nicht bestanden hat, dals aber ein Gleiches nicht umgekehrt für die übrigen mathematischen Disciplinen gilt.

Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums vom 19. Dezember 1879, und Ministerialver- fügung vom 14. Januar 1880, mitgeteilt durch Königl. Prov.-Schulkollegium unter dem 28. Januar 1880, wodurch die Direktoren auf das Bedenkliche einer von Leipzig aus beabsichtigten deutschen Schülerzeitung aufmerksam gemacht und aufgefordert werden, die Ausbreitung der Zeitschrift und insbesondere die literarische Beteiligung von Schülern daran als den wissenschaftlichen und sitt- lichen Charakter der Schule gefährdend zu verhindern.

Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums vom 30. Januar 1880, durch welche bestimmt wird, dafls Schüler, welche wegen Teilnahme an verbotenen Verbindungen ausgewiesen worden sind, nicht vor Ablauf eines Jahres in dieselbe Schule, der sie früher angehörten, wieder auf- genommen werden dürfen.

Ministerialverfügung vom 21. Januar, mitgeteilt durch Königl. Prov.-Schulkollegium unter dem 4. Februar 1880, die deutsche Orthographie betreffend. Hiernach soll das auf der 3*