Jahrgang 
1915
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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Die Schulordnung ist im Jahresbericht 1911/12 vollständig abgedruckt worden. Jeder eintretende Schüler erhält davon ein Stück, dessen Empfang der Vater durch Unterschrift zu bestätigen hat.

Die Schulordnung enthält die wichtigsten allgemeinen Bedingungen, unter denen das Kgl. Gymnasium die Erziehung und den Unterricht der der Anstalt anvertrauten Schüler übernimmt. Mit der Anmeldung des Schülers unterwirft sich der Vater oder dessen Stellvertreter den Vorschriften dieser Schulordnung und allen zu ihrer Ergänzung ergehenden Bestimmungen, sowie allen an ihre Stelle etwa tretenden Vorschriften.

Ilier werden nur einige Bestimmungen derselben wiederholt:

Aufnahme, Schulgeld. Bei der Aufnahme eines Schülers in die Anstalt erhält, der Vater oder dessen Stellvertreter diese Schulordnung, deren Empfang er durch seine Unter- schrift anerkennt. Für die Aufnahme ist erforderlich die Einreichung der Geburtsurkunde, des Taufscheins, des Impf- oder Wiederimpfscheins und des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule. Die Aufnahmegebühren betragen 9 Mark, das jährliche Schulgeld zurzeit für die Klassen Sexta bis Untersekunda 130 Mark, für die Klassen Obersekunda bis Oberprima 150 Mark. Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben, und zwar ist, dabei nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr maßgebend, dergestalt, dab die Vierteljahre mit Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu zahlen, der nicht spätestens am ersten Tage des Unterrichtsvierteljahres abgemeldet wird.

Der Tag der Hebung wird den Schülern rechtzeitig bekannt gemacht; und es steht bei den Eltern, die Zahlung entweder persönlich bzw. durch die Schüler oder durch porto- und bestellgeldfreie Ubersendung durch die Post oder durch Überweisung an die Reichsbank zu vollzichen. Eltern oder Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Viertel- jahres das Schulgeld noch nicht bezahlt haben, werden gemahnt. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbetrüäge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen. Gleichzeitig werden die Schüler, für die das Schulgeld nicht bezahlt ist, bis zur erfolgten Zahlung oder Beitreibung des Rückstandes vom Besuche des Unterrichts einstweilen ausgeschlossen. Bei längerer Dauer einer Ausschließung kann der Direktor die Wiederaufnahme ablehnen. Stundungen des Schulgeldes kann nur das Kgl. Provinzial-Schulkollegium genehmigen, bei dem sie durch Vermittelung des Leiters der Anstalt rechtzeitig zu beantragen sind.

Schulgeldermäßigung oder Schulgeldbefreiung kann bedürftigen, nach Betragen und Fleiß würdigen und in ihren Schulleistungen tüchtigen Schülern nach mindestens halbjährigem Besuche der Anstalt auf Gesuch der Eltern oder deren Stellvertreter von dem Lehrerkollegium nach Mafgabe der verfügbaren Summe bewilligt werden. Die Gesuche sind unter hinreichender Begründung recht- zeitig vor Beginn des Halbjahres beim Direktor schriftlich einzureichen und alljährlich zu erneuern.

Ferienordnung.

Die Ferienordnung für das Jahr 1915/16 gestaltet sich nach dem Datum des Schulschlusses und Schulanfangs folgendermaben:

Ostern 1915: Mittwoch, den 31. März bis Donnerstag, den 15. April; Pfingsten: Freitag, den 21. Mai bis Dienstag, den 1. Juni; Sominer: Freitag, den 16. Juli bis Dienstag, den 17. August; Michaelis: Samstag, den 2. Oktober bis Donnerstag, den 14. Oktober; Weihnachten: Dienstag, den 21. Dezember bis Mittwoch, den 5. Jannar 1916; Ostern 1916: Freitag, den 14. April 1916.