Jahrgang 
1910
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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Schule und Haus.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie von seiten der Eltern Anfragen und Wünsche entgegenzunehmen bereit sind. Diese Sprechstunden werden durch Anschlag auf dem Flur, sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Wünschenswert ist es, den Besuch der Angehérigen bei den Klassenordinarien vorher anzumelden, damit diese die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler noch rechtzeitig einziehen können. Bei der Wichtigkeit vertrauensvoller persönlicher Aussprache werden die Angehörigen gebeten, diese Beziehungen zur Schule nicht erst in den letzten Wochen vor der Versetzung zu suchen, in denen sie naturgemäſs sogar eher zurücktreten sollten, sondern vielmehr sie während des ganzen Schuljahres zu pflegen.

Da es ferner im Interesse der Eltern liegt, regelmäſsig die schriftlichen Arbeiten ihrer Söhne einzusehen, so wird hierdurch darauf hingewiesen, dals die Hefte den Schülern in bestimmten Fristen mit nach Hause gegeben werden.

Schulgeld.

Die Aufnahmegebühren betragen 9 Mark, das jährliche Schulgeld für die Klassen 0 II 01 150 Mark, für die Klassen VI UII 130 Mark. Über die Zahlung des Schulgeldes bestehen folgende Bestimmungen:

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zahlbar und an einem von dem Direktor festgesetzten Termine an den Rendanten der Anstalt zu entrichten. Den Eltern bezw. Pflegern steht es frei, das Schulgeld persönlich zu zahlen, oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen.

Das Schulgeld kann 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei(einschlieſslich Bestellgeld) an den Rendanten unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden. ISt das Schulgeld nach Ablauf der genannten Frist nicht entrichtet, so ist den Eltern bezw. deren Stellvertretern ein Mahnzettel zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dals bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens erfolgen wird.

Schulgeldermäſsigungen können, wie ein Ministerialerlals von 30. 11. 1909 von neuem einschärft, nur auf Grund der durch Betragen und wirklich tüchtige Leistungen erwiesene Würdigkeit der Schüler und Bedurftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr vom Lehrerkollegium gewährt werden. Alle Gesuche sind schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres einzureichen.

Schulordnung.

Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:

Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muls gewechselt werden, wenn der Direktor dies anordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenlehrers nicht über Nacht auswärts bleiben.

An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler regelmälsig teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund är-tlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur