Jahrgang 
1906
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Otto-Stiftung. M. Pf. Das Vermögen der Stiftung betrug am Ende des Schuljahres 1904/1905..... 5109 20 I. Einnahmen: 1. Zinsen von Staatspapieren........... 172 2. Zinsen vom Vorschufsverein bis 1. Jaunar 1906...(3 b 2.7 / Summe.. 5284 47 II. Ausgaben: 1. Unterstützung eines früheren Schülers............. 160 2. Für die bibliotheca pauperum............... 11 V 83 summe.. 171 83 bleibt Bestand.. 5112 64 Das Vermögen der Stiftung besteht aus: 1. Guthaben bei der Staatsschuldbuch-Verwaltung...... 5000, M. 2. Guthaben bei dem Vorschufsverein........ 112,36 3. Kassenbestand.................. 0.28

Summe.. 5112,64 M..

VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Auf Anordnung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums wird den Eltern bezw. deren Stell- vertretern hierdurch mitgeteilt, dals im Flur des Gymnasialgebäudes, sowie in jedem Klassenzimmer durch Anschlag bekannt gemacht ist, wann und wo sie mit den Lehrern der Anstalt Rücksprache nehmen können.

Da es ferner im Interesse der Eltern liegt, regelmäfsig die schriftlichen Arbeiten ihrer Söhne einzusehen, so wird hierdurch darauf hingewiesen, dass die Ilefte den Schülern in bestimmten Fristen mit nach Hause gegeben werden.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium hat für die Zahlung des Schulgeldes folgende Bestimmungen getroffen:

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zahlbar und an einem von dem Direktor festgesetzten Termine an den Rendanten der Anstalt zu entrichten. Den Eltern bezw. Pflegern steht es frei, das Schulgeld persönlich zu zahlen, oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen.

Das Schulgeld kann 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei(einschliefslich Bestellgeld) an den Rendanten unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden. Ist das Schulgeld nach Ablauf der genannten Frist nicht entrichtet, so ist den Eltern bezw. deren Stellvertretern ein Mahnzettel zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dafs bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens erfolgen wird.

Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:

Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muls gewechselt werden, wenn der Direktor dies verordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenlehrers nicht über Nacht auswärts bleiben.

An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis