VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Otto-Stiftung. AM. Pf. M. Pf. 1 1— Das Vermögen der Stiftung betrug am Ende des Schuljahres 1902 /1903..... 5104 34—— I. Einnahmen: 1. Zinsen von Staatspapieren....„«.. 172——— 2. Zinsen vom Vorschulsverein bis 1.— 1901....... 3 06—— Summe.. 5279 40
II. Ausgaben: 1. Unterstützung früherer Schüler.............—
— 160— 2. Für die bibliotheca pauperum................—— 13 35 Summe.. 173 35 bleibt Bestand.. 5106 05 Das Vermögen der Stiftung besteht aus: 1. Guthaben bei der Staatsschuldbuch-Verwaltung...... 5000,— M. 2. Guthaben bei dem Vorschulsverein..... ͤ 105,94„ 3. Kassenbestand.................. 0.11„ Summe.. 5106,05 M.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Auf Anordnung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums wird den Eltern bezw. deren Stell- vertretern hierdurch mitgeteilt, daſs im Flur des Gymnasialgebäudes, sowie in jedem Klassenzimmer durch Anschlag bekannt gemacht ist, wann und wo sie mit den Lehrern der Anstalt Rücksprache nehmen können.
Da es ferner im Interesse der Eltern liegt, regelmäſsig die schriftlichen Arbeiten ihrer Söhne einzusehen, so wird hierdurch darauf hingewiesen, dalfs die Hefte den Schülern in bestimmten Fristen mit nach Hause gegeben werden.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium hat für die Zahlung des Schulgeldes folgende Bestimmungen getroffen:
Das Schulgeld ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und an einem von dem Direktor fest- gesetzten Termine an den Rendanten der Anstalt zu entrichten. Den Eltern bezw. Pflegern steht es frei, das Schuldgeld persönlich zu zahlen, oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen.
Das Schulgeld kann 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei(einschlielslich Bestellgeld) an den Rendanten unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden. Ist das Schulgeld nach Ablauf der genannten Frist nicht entrichtet, so ist den Eltern bezw. deren Stellvertretern ein Mahnzettel zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, daſs bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens erfolgen wird.


