Jahrgang 
1899
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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:

Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muls gewechselt werden, wenn der Direktor dies verordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Ordinarius nicht über Nacht auswärts bleiben.

An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Ordinarius erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des 1. Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.

Urlaub erteilt für einzelne Stunden der Ordinarius, für einen ganzen Tag und mehr der Direktor; im Anschlufs an die Ferien kann ein solcher, wenn er über einzelne Stunden hinausgeht, nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden.

Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Thäter, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aufserdem bleibt Strafe vorbehalten.

Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klassen gegen Erlaubnisschein des Ordinarius gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih- bibliotheken verboten..

Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen ctc. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, desgleichen auch das Rauchen. Zusammenkünfte der Schüler in ihren Wohnungen, gemeinsame Trinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.

Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergängen, beim Schwimmen etc. mit Schufswaffen betroffen wird, mufs ebenfalls entfernt werden.

Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.

Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Hause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnis der Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften ctc., so fällt die Verantwortung auf die Eltern; jedenfalls haben die einheimischen Schüler jedesmal vorher dem Ordinarius Anzeige zu machen, die auswärtigen Schüler vorher die schriftliche Erlaubnis des Vaters bzw. Stellvertreters vorzuzeigen. Dasselbe gilt für die Tanzstunden.

ffentliche Bälle dürfen nur in Begleitung der Eltern besucht werden..B

Alle Geldsammlungen sind verboten. sofern sie nicht vom Direktor erlaubt worden sind. Die Austrittserklärung hat schriftlich vor Beginn des Vierteljahres zu erfolgen, sonst ist auch für dieses das Schulgeld zu zahlen.

Montag, den 10. April, morgens von 8 Uhr ab, wird die Prüfung der neu angemeldeten Schüler stattfinden. 4

Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 11. April, morgens um 8 Uhr mit einer Schul- andacht für die evangelischen, um 7 ¾ Uhr mit einer Schulmesse für die katholischen Schüler.

Schulgeldermäſsi ungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und Li3 höchstens für ein Schuljahr vom Direktor gewührt werden. Alle Gesuche sind schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres einzureichen.

Die amtliche Sprechstunde des Unterzeichneten ist an allen Schultagen aulser Samstags von 3 4 nachmittags in seinem Amtszimmer. No. 23/5, Eingang Luisenplatz No. 4.

Professor Dr. Fischer.