Jahrgang 
1936
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den Verwaltungsbereich des Reichs- und Preußi ſchen Miniſteriums für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.

Schulaufſichtsbehörde: Der Oberpräſident in Kaſſel.

Inhaber der Scule: Stadt Weilburg.

An der Verwaltung beteiligt ſich ein Verwal⸗ tungsrat, in dem vertreten ſind: Die Schulauſſichtsbehörde; Die Stadt Weilburg; Die Landes⸗Bauernſchaft Kurheſſen: Die Landes⸗Bauernſchaft Heſſen⸗Naſſau; Der Bezirksverband Kaſſel; Der Bezirksverband Wiesbaden; Der Oberlahnkreis; Die Schule.

3. Schüleraufnahme. A. Aufnahmebedingungen.

Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Oſtern jeden Jahres ſtatt. Die Aufnahme in die Sexta ſetzt den erfolgreichen Beſuch der Grundſchule (4 Volksſchuljahre) voraus. Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium, oder Realprogymnaſium, Ober⸗ realſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Land⸗ wirtſchaftsſchule(V, IV. UIII!) aufgenommen. Ebenſo werden ohne Prüfung in die Ulll der Land⸗ wirtſchaftsſchule ſolche Schüler aufgenommen, die den erfolgreichen Beſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Februar 1910 ein⸗ gerichteten, neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.

Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen.

Zur Aufnahme in die Klaſſen Olll und Ull hefähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höherer Lehranſtalten nicht; die hierfür erforder⸗ lichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich eingerichteten Landwirtſchaftsſchule oder durch eine Prüfung nachgewieſen werden. Die An⸗ forderungen ergeben ſich aus dem beſonderen Lehr⸗ plan der vorangehenden Klaſſen.

Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Unterſekunda eines Gymnaſiums, Realgym⸗ naſiums, einer Oberrealſchule oder Realſchule iſt deshalb ſchwierig, weil ihnen die naturwiſſenſchaft lichen Kenntniſſe fehlen. Deren private Erarbeitung iſt mißlich, da ſie meiſt ohne Anſchauungsunter⸗ richt erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klaſſen anderer höherer Lehranſtalten vielfach mit Klaſſe III wieder anfangen müſſen, um die erforderlichen Grundlagen zu erwerben. Sie

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verlieren alſo Zeit. Aus dieſen Gründen iſt der Ein⸗ tritt in Klaſſe UlII mit Untertertiareife ſtets vor⸗ zuziehen.

B. Ausweispapiere.

Bei jeder Aufnahme iſt ein Geburtsſchein, ein Taufſchein, ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt, ſowie ein Impfungs⸗ bezw. Wie⸗ derimpfungsſchein vorzulegen.

C. Schulgeld.

Das Schulgeld beträgt für alle Klaſſen 150 ND0. im Jahre und iſt in 12 Monatsraten je am Anfang des Monats auf das Poſtſcheckkonto der Stadt Nr. 13 845 Frankfurt⸗M. einzuzahlen.

Das Eintrittsgeld beträgt 8 QM.

D. Stipendienfond.

Bedürftige Schüler, die ſich durch tüchtige Lei⸗ ſtungen in der Schule auszeichnen, können Bei hilfen erhalten, die in teilweiſem oder vollem Erlaß des Schulgeldes und darüber beſtehen. Die Be⸗ werber müſſen auf Verlangen die Bedürftigkeit nachweiſen.

E. Schülerwohnungen.

Mit der Landyirtſchaftsſchule iſt eine Erzie⸗ hungsanſtalt(Internat), in der die Zöglinge zu⸗ ſammenwohnen, nicht verbunden. Von auswärts ſtammende Schüler, die in Weilburg wohnen wol len und müſſen, finden Unterkunft bei Familien in der Stadt. Die Wahl der Wohnung für aus⸗ wärtige Schüler bedarf der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors, der den Eltern mit Vorſchlägen und Rat gern zur Seite ſteht. Die Penſionshalter gelten als Stellvertreter der Eltern und übernehmen deren Erziehungsarbeit.

Bietet die bisherige Wohnung nicht die nötige Gewähr für eine wünſchenswerte Entwicklung des Schülers, ſo ordnet der Direktor einen Wohnungs⸗ wechſel an. In den Wohnungen ſind die auswär⸗ tigen Schüler der Beaufſichtigung durch ihre Klaſſenlehrer ſowie den Direktor unterworfen.

Die Schule drängt darauf, daß monatliche Pen⸗ ſionsſätze vereinbart werden, die alle Koſten der Lebensführung einſchließlich Erziehungsmühen um faſſen. Je nach den von den Eltern geſtellten An⸗ ſprüchen ſind die monatlichen Penſionsſätze mit 60 bis 75 anzunehmen; ſie werden zwiſchen Eltern und Penſionshaltern vereinbart, ſind am Anfange eines jeden Monats fällig und gelten auch für die Ferienzeit.

F. Unſallverſicherung der Schüler.

Sämtliche Schüler werden bei derNaſſauiſchen Landesverſicherungsbank in Wiesbaden gegen Un⸗ fälle im Schulbetrieb und auf dem Wege zur und von der Schule verſichert. Jeder Schüler zahlt zu dem Zwecke bei Beginn des Schuljahres den feſt⸗ geſetzten Jahresbetrag, das ſind zur Zeit 1,50 M.