Jahrgang 
1929
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wärts ſtammende Schüler, die in Weilburg wohnen wollen und müſſen, finden Unterkunft bei Fami- lien in der Stadt. Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler bedarf der vorher einzuho- lenden Genehmigung des Direktors, der den El- tern mit Vorſchlägen und Rat gern zur Seite ſteht. Die Penſionshalter gelten als Stellvertreter der El- tern und übernehmen deren Erziehungsarbeit. Die Schüler haben ſich daher ihren Anordnungen und der Hausordnung durchaus zu fügen. Es iſt wün- ſchenswert, daß die Eltern ſich mit den Penſions- haltern über die Erziehungsgrundſätze einigen und ihnen auch die Zuteilung und Ueberwachung des Taſchengeldes anvertrauen. Die Schule kann in

keinem Falle dulden, daß die Schüler in den Pen-

ſionen ihre Lebensführung nach eigenem Ermeſſen ſelbſtändig regeln. Bietet die bisherige Wohnung nicht die nötige

Gewähr für eine wünſchenswerte Entwicklung des

Schülers, ſo ordnet der Direktor einen Wohnungs- wechſel an. In den Wohnungen ſind die auswär- tigen Schüler der Beaufſichtigung durch ihre Klaſ- ſenlehrer ſowie dem Direktor unterworfen.

Die Penſionspreiſe ſind wieder ſtetig geworden. Die Schule drängt darauf, daß Jahrespenſionsſätze vereinbart werden, die alle Koſten der Lebensfüh- rung einſchließlich Erziehungsmühen umfaſſen. Je nach den von den Eltern geſtellten Anſprüchen ſind die jährlichen Penſionsſätze mit etwa 800 bis 1000 RM anzunehmen; ſie werden zwiſchen El- tern und Penſionshaltern vereinbart, ſind am An- fange eines jeden Monats fällig und gelten auch für die Ferienzeit.

F. Unfallverſicherung der Schüler. Sämtliche Schüler werden bei dem Verband öf-

fentlicher Lebensverſicherungsanſtalten in Deutſch- land(Abtlg. Unfallverſicherung) gegen Unfälle im Schulbetrieb und auf dem Wege zur und von der Schule verſichert. Jeder Schüler zahlt zu dem Zwecke bei Beginn des Schuljahres den vom Ver- band feſtgeſetzten Jahresbetrag(für Heimſchüler 2.25 KM, für in Weilburg wohnende Schüler 1.50 RM). Schadensfälle ſind ſofort anzumelden. Die Kaſſe trägt die nötigen Heilkoſten und zahlt in ſchweren Fällen Abfindungsſummen.

Die gemeinſame Verſicherung hat ſich durchaus bewährt und liegt im Sinne der Schüler wie ihrer Eltern. Die Schule muß darauf drängen, daß kein Schüler ſich ausſchließt.

G. Schulordnung.

Jeder Schüler erhält bei ſeinem Eintritt in die Anſtalt eine Schulordnung, deren Beſtimmungen er genau befolgen muß. Die geſetzlichen Vertre- ter der Schüler ſowie die Penſionshalter erkennen ſie für verbindlich an.

H. Abmeldungen

von Schülern müſſen durch die geſetzlichen Ver- treter beim Direktor ſchriftlich oder mündlich er- folgen. Die Abmeldungstermine richten ſich nach der Art der Schulgeldzahlung. Solange das Schul- geld monatlich erhoben wird, muß die Abmeldung vor Beginn des Monats einlaufen, für den ſie beab- ſichtigt iſt. Soll alſo ein Schüler z. B. mit Ende Auguſt die Schule verlaſſen, ſo muß ſein geſetz- licher Vertreter vor dem 1. September Mitteilung gemacht haben; unterläßt er das, ſo hat die Stadt Anſpruch auf das September-Schulgeld.