Jahrgang 
1915
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Mit dem Berechtigungsſchein zum einjährig⸗freiwilligen Dienſte verſehene Wehrpflich⸗ tige, welche in dem ſüdweſtafrikaniſchen Schutzgebiet ihren Wohnſitz haben, können ihrer ein jährigen Militärpflicht auch bei der Schutztruppe des genannten Gebietes genügen.

Die Berechtigungen der Landwirtſchaftsſchule ſind ſomit denen der anderen, 2 Fremd⸗ ſprachen betreibenden ſechsklaſſigen Realſchulen im weſentlichen gleich. Von der oben unter 2 genannten Berechtigung werden indeſſen Abiturienten unſerer Anſtalt mit weit größerem Vorteil für ihren künftigen Beruf Gebrauch machen als Abiturienten einer nichtlandwirtſchaft lichen Realſchule, denen fachwiſſenſchaftliche landwirtſchaftliche Vorkenntniſſe fehlen.

Die Anſtalt gehört in den Verwaltungsbereich des Königl. Preußiſchen Miniſteriums für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten und iſt der Kgl. Regierung zu Wiesbaden unter ſtellt. Rechtsträger der Anſtalt iſt die Stadt Weilburg. Außerdem beſteht für ſie ein Kura⸗ torium, deſſen gegenwärtige Zuſammenſetzung folgende iſt:

1. Dr. v. Meiſter, Königl. Regierungspräſident in Wiesbaden, Vorſitzender; 2. Dr Grau, Regierungs⸗ und Schulrat in Wiesbaden; 3. Rittergutsbeſitzer Maertens, Sieberhauſen bei Oberliſtingen, Vorſitzender und De⸗ legierter der Landwirtſchaftskammer für den Rgbz. Caſſek;. 4. Rittergutsbeſitzer Neutze, Groß⸗Englis, Kreis Fritzlar, Delegierter der Landwirt ſchafts⸗Kammer Caſſel; .Kgl. Landes Oekonomierat Müller, Wiesbaden, Delegiertersder Landwirtſchafts⸗ kammer für den Rabz. Wiesbaden;. 6. Domänenpächter Ph. J. W. Knapp, Hof Gnadenthal bei Dauborn, Kr. Limburg, Delegierter des Vereins naſſauiſcher Land- und Forſtwirte; 7. Geheimer Regierungsrat Lex, Landrat in Weilburg; 8. Karthaus, Bürgermeiſter in Weilburg; 9. Geh. Sanitätsrat Hr. Köhler in Weilburg; 10. Gropius, Profeſſor und Stadtverordneten⸗Vorſteher in Weilburg; 11. Herz, Bankier und Hofrat in Weilburg; 12. Prof. Dr. Helmkampf, Direktor der Landwirtſchaftsſchule.

Ot

Aufnahmebedingungen.

Die Landwirtſchaftsſchule beſteht aus drei Klaſſen von Tertia aufwärts(III, II, I) und hat außerdem zwei Vorſchulklaſſen(V, 1V), jede mit einjährigem Kurſus. Das Schuljahr läuft von Oſtern zu Oſtern.

Die Aufnahme in die Landwirtſchaftsſchule findet in der Regel nur zu Oſtern und Michaelis ſtatt. Verſetzt wird aus V und IV in der Regel nur Öſtern, dagegen von III aufwärts halbjährlich(zum Oſter- und Herbſttermin), ſodaß Schüler, welche hier im Herbſt eintreten, auch wieder im Herbſt aufrücken, andere, welche in einem Jahre es nicht bis zur Verſetzung bringen, ſie nach weiterem Halbjahr erreichen können.

Die Aufnahme in die V. Klaſſe erfolgt in der Regel nicht vor dem vollendeten 10. Lebensjahr. Die Aufnahmebedingungen ſind folgende:

a) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberreal ſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV III,) aufgenommen. Ebenſo werden ohne Prüfung in die III. Klaſſe der Landwirtſchaftsſchule ſolche Schüler auf⸗ genommen, die den erfolgreichen Beſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Februar 1910 eingerichteten, neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.

b) Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme⸗ prüfung zu unterziehen. Die Anforderungen ſind folgende:

Für V beim Oſtertermin: Fertigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit nach Diktat einigermaßen richtig zu ſchreiben, Rechnen mit un benannten und benannten ganzen Zahlen für unbegrenzten Zahlenraum. Beim Herbſttermin