Jahrgang 
1915
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26. Januar 1915.

28. Januar 1915.

6. Februar 1915.

19. Februar 1915.

19. Februar 1915.

25. Februar 1915.

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so sind sie auf ihr Ansuchen, soweit es sich um Osterklassen handelt, von Ostern 1915 ab ohne Aufnahmeprüfung in die Klasse aufzu- nehmen, für die ihnen die Reife zugesprochen ist.

Ein Marine-Album wird von Sr. Majestät als Prämie für einen würdigen Schüler überwiesen.

Ministerialerlass: Für die Aufnahme in den zweijährigen höheren Lehrgang der Kgl. Gärtnerlehranstalt in Berlin-Dahlem wird neben vierjähriger gärtnerischer Praxis der Nachweis der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst gefordert. An der Königl. Lehranstalt für Obst- und Gartenbau in Proskau und an der Kgl. Lehranstalt für Wein- Obst- und Gartenbau in Geisenheim a. Rh. genügt zur Aufnahme in den ebenfalls zweijährigen höheren Lehr- gang der Nachweis der Reife für die Obertertia neben zweijähriger gärtnerischer Praxis. Für die Zulassung zur staatlichen Fachprüfung für Garten-, Obst- und Weinbautechniker an den genannten An- stalten wird in allen Fällen der Besitz des Berechtigungsscheines für den einjährig-treiwilligen Dienst vorausgesetzt.

Ministerialerlass: Bei der Versetzung soll auf die Hemmungen der Kriegszeit Rücksicht genommen werden. Es wird besonders zu be- urteilen sein, ob der Schüler mit Erfolg an dem Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnehmen kann.

Ministerialerlass: Für die Schüler der Oberklassen der höberen Lehr- anstalten, welche zum Ostertermin die Versetzung nach Oberpr ima. Unterprima, Obersekunda und Untersekunda erreichen und welche nachweisen, dass sie von einem Trappenteil für den Heeresdienst angenommen worden sind, haben während der Dauer des Krieges die in meinen Erlassen vom 1. August v. Js. U II 1956 11. August v. Js. U II 2094 und 31. August v. JIs. U II 2272 getroffenen Ausnahmebestimmungen mit der Massgabe Geltung, dass die Notprüfungen und die Zuerkennung der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. Js. ab statthaben dürfen. Dem Heeresdienst gleich zu rechnen ist der Dienst in der freiwilligen Krankenpflege, wenn sich der Schüler für den Dienst im Etappen- gebiet(nicht im Heimatgebiet) für die ganze Dauer des Krieges verpflichtet hat und für dicsen Dienst angenommen worden ist. Erlass vom 22. September v. Js. U II 11762. Ich bemerke ausdrücklich, dass zur Notreifeprüfung nur solche Schüler zuzulassen sind, welche die Versetzung nach Oberprima erreicht haben.

Die Zeugnisse über die Notreifeprüfungen und die vorzeitige Versetzung in eine nächsthöhere Klasse sind den jungen Leuten erst nach erfolgtem Eintritt in den Heeresdienst auszuhändigen.. Ministerialerlass: Bei der Entrichtung von Schulgeld ist Wert darauf zu legen, dass in Gold bezahlt wird.

Ministerialerlass: Auf das BuchStaatsbürgerliche Belebrungen in der Kriegszeit, Karl Heymanns Verlag Berlin, 1 Mk. wird auf- merksam gemacht.