32 Der erdkundliche Apparat wurde vermehrt durch folgende Anschaffungen: Gaebler, politische Wandkarte von Deutschland; ders, physikalische Wandkarte von Deutschland und physikalische Wandkarte von Frankreich.— Ausserdem wurde ange- schafft: Langls Bilder zur Geschichte: Gotthardbahn bei Wassen.
VI. Stiftungen und Unterstützungen.
1. Die Zahl der Freischüler während des Rechnungsjahres 1897/98 betrug 39, die Summe des erlassenen Schulgelds 2810 Mark.
2. Aus der Unterstützungsbibliothek wurden in diesem Schuljahr 20 Bücher an 12 Schüler der Anstalt ausgeliehen.
3. Die im vorigen Jahre von den Vütern hiesiger Abiturienten, nämlich von den Herrn Konsistorialpräsident von Altenbockum in Cassel, Kaufmann Kirchberger in Weil- burg, Kaufmann Roth in Hanau, Fabrikant Schaffner in Diez und Apothekenbesitzer Dr. Wuth in Diez begründete„Stiftung früherer Schüler“(cf. vorjähriges Programm) wurde von Königlichem Provinzial-Schulkollegium zu Cassel genehmigt und der Königlichen Gym- nasialkasse zur Verwaltung überwiesen. Die von Königlichem Provinzial-Schulkollegium bestätigten Satzungen der genannten Stiftung lauten folgendermassen:
Satzungen der„Stiftung früherer Schüler“. § 1.
Die„Stiftung früherer Schüler“ hat den Zweck durch jährliche Verwendung der Zinsen Schülern der drei oberen Klassen(Ober-Sekunda bis Ober-Prima) eine Beihilfe zur Bestreitung ihrer Unterhaltungskosten zu gewähren.
§ 2.
Das vorhandene Kapital, sowie die später noch hinzukommenden Beträge an weite- ren Gaben und nicht zur Verwendung kommenden Zinsen werden dem Gymnasium zu Weilburg als Eigentum überwiesen. Bis zur Höhe von 1000 Mark werden diese Gelder in der Nassauischen Landesbank verzinslich angelegt und die Zinsen zum Kapital ge- schlagen. Von da ab wird jedes volle Tausend in pupillarisch sicheren Staatspapieren an- gelegt. Eine Verwendung der Zinsen kann erst stattfinden, wenn das Kapital auf 5000 Mark angewachsen ist.
§ 3.
Die zu verwendenden Zinsen können nur an beanlagte, würdige und bedürftige Schüler der Klassen Ober-Sekunda bis Ober-Prima und zwar nur in Beträgen, welche die Höhe von je 50 Mark nicht übersteigen, verliehen werden.
§ 4 Uber die Verleihung entscheidet das Lehrerkollegium auf den Vorschlag des Direktors. § 5.
Die Verleihung erfolgt zu Weihnachten, die Auszahlung auf Anweisung des Direk- tors durch den Kassenführer der Anstalt ebenfalls zu Weihnachten. Die Namen der Be- nefiziaten werden in dem Jahresbericht der Anstalt mitgeteilt.


