Jahrgang 
1876
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Zur Nachricht.

Nach Vorſchrift der oben erwähnten Miniſterial⸗Verſügung vom 14. October 1875 wird Folgendes zur Kenntniß der Eltern gebracht:

Die Schule iſt darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beſchäftigung den Erfolg des Unterrichts zu ſichern und die Schüler zu ſelbſtändiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geiſtigen Entwickelung nachtheiligen Anſpruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinſichten hat die Schule auf die Unterſtützung des elterlichen Hauſes zu rechnen. Es iſt die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter, auf den regelmäßigen häuslichen Fleiß und die verſtändige Zeitein⸗ theilung ihrer Kinder ſelbſt zu halten, aber es iſt ebenſo ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Maß der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überſchreiten ſcheinen, davon Kenntniß zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich erſucht, in ſolchen Fällen dem Director oder dem Claſſenordinarius perſönlich oder ſchriftlich Mitthei⸗ lung zu machen, und wollen überzeugt ſein, daß eine ſolche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weiſe zum Nachtheil gereicht, ſondern nur zu eingehender und unbefangener Unterſuchung der Sache führt. Anonyme Zuſchriften, die in ſolchen Fällen gelegentlich vor⸗ kommen, erſchweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie ſie der Ausdruck mangelnden Vertrauens ſind, die für die Schule unerläßliche Verſtändigung mit dem elterlichen Hauſe unmöglich.

Das neue Schuljahr wird Montag den 9. October morgens 10 Uhr durch Ver⸗ ſammlung der Lehrer und Schüler in der Aula eröffnet. Die Aufnahmeprüfung findet Samſtag den 7. October von 8 Uhr morgens an ſtatt. Bei der Anmeldung iſt Ge⸗ burtsſchein, Schulzeugniß und Impfſchein, von denjenigen, die das 12. Lebensjahr über⸗ ſchritten haben, auch ein Revaccinations⸗Atteſt vorzulegen. Außerdem wird darauf auf⸗ merkſam gemacht, daß über die zu wählende Penſion der Director vorher zu befragen iſt.

E. Bernhardt.