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8 Uhr iſt ihnen unterſagt. Der Nachmittagsunterricht beginnt 10 Minuten vor der vollen Stunde. Iſt z. B. Nachmittagsunterricht von 3—5, ſo beginnt dieſer 10 Minuten vor 3 und ſchließt 20 Minuten vor 5 Uhr.— Die Schüler ſind verpflichtet, ihre Bücher in der für den Körper vorteil⸗ hafteſten Weiſe, nämlich auf dem Rücken, nicht aber unter dem Arm oder an der Hand zu tragen. Am meiſten empfiehlt ſich das Tragen in einem Ruckſack mit nicht zu harten und nicht zu ſchmalen Riemen.— Wird ein Schüler durch Krankheit am Schulbeſuche gehindert, ſo müſſen dies die Eltern oder deren Stellvertreter dem Klaſſenlehrer(nicht dem Direktor) im Laufe desſelben Tages ſchriftlich oder perſönlich anzeigen. Bei ſeiner Rückkehr in die Klaſſe hat der Schüler eine ſchriftliche Be⸗ ſcheinigung mitzubringen, die über die Dauer und Urſache der Verſäumnis Aufſchluß gibt. Zu jeder nicht durch Krankheit veranlaßten Schulverſäumnis iſt vorher mündlich oder unter zureichender Be⸗ gründung ſchriftlich die Erlaubnis des Direktors einzuholen.— Längere Befreiung vom Turnunterricht überhaupt oder von einzelnen Übungsarten iſt nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes möglich. Zu dieſem Zwecke iſt von dem Arzte ein Vordruck auszufüllen, der von dem Direktor ausgehändigt wird.— Schüler, die von einer anſteckenden Krankheit, wie Maſern, Scharlach, Diphteritis ꝛc. be⸗ fallen ſind, dürfen erſt nach völliger Geneſung in die Schule zurückkehren. Auch geſunde Schüler ſind vom Beſuche der Schule ausgeſchloſſen, wenn im Hausſtande, dem ſie angehören, eine anſteckende Krankheit ausgebrochen iſt, es müßte denn ärztlich beſcheinigt ſein, daß ſie durch ausreichende Ab⸗ ſonderung vor der Gefahr der Anſteckung geſchützt ſind. In beiden Fällen iſt vor der Rückkehr des Schülers in die Klaſſe dem Direktor eine ärztliche Beſcheinigung vorzulegen, daß eine Gefahr der Anſteckung nicht mehr vorhanden iſt.
Geldſammlungen unter den Schülern bedürfen der Genehmigung des Direktors. Wer durch Mutwillen oder Fahrläſſigkeit Eigentum der Schule ſchädigt, hat Erſatz zu leiſten.— Der Aufent⸗ halt auf den Straßen nach eingetretener Dunkelheit(je nach der Tageslänge, im Sommerhalbjahr ſpäteſtens 9 ½ Uhr, im Winterhalbjahr ſpäteſtens 7 ½ Uhr) iſt den Schülern unterſagt. Schüler der unteren und mittleren Klaſſen dürfen Wirtshäuſer nur in Begleitung ihrer Eltern oder Penſionshalter beſuchen. Den Schülern der oberen Klaſſen(IIa, I) iſt bis auf weiteres geſtattet, die Gaſthäuſer zum Deutſchen Haus und zur Krone, ſowie an den Wochentagen nachmittags bis 7 Uhr die unteren Räumlichkeiten der Konditorei von Grummt und im Sommer den Garten der Zentralhalle zu beſuchen.
Die auswärtigen Schüler unterſtehen der beſonderen Aufſicht der Anſtalt. Für die Wahl und für jeden Wechſel der Penſion oder des Mittagstiſches haben ſie vorher die Genehmigung des Direktors einzuholen, der auf Wunſch den Eltern der Penſion ſuchenden Schüler Auskunft erteilt. Zu Reiſen innerhalb der Schulzeit, auch wenn keine Lehrſtunde verſäumt wird, ebenſo zum Beſuch von Theatern, Konzerten, Vorträgen uſw. bedürfen die auswärtigen Schüler der Erlaubnis ihres Klaſſenlehrers.
Das Schulgeld wird vierteljährlich(in den Klaſſen Sexta bis Unterſekunda 32,50 Mk., in Oberſekunda und Prima 37,50 Mk.) im voraus erhoben und zwar jedesmal am Sonnabend der erſten Schulwoche nach den Oſter⸗, Sommer⸗, Herbſt⸗ und Weihnachtsferien, das nächſte Mal(da das Schuljahr an einem Donnerstag beginnt) am Sonnabend, den 24. April. An Einſchreibegebühr ſind 3 Mk. zu zahlen.— Einer Anzahl von Schülern können halbe oder auch ganze Schulgeld⸗ freiſtellen bewilligt werden. Die Eltern müſſen, wenn ſie eine Schulgeldermäßigung wünſchen, ein ſchriftliches Geſuch an die Direktion der Anſtalt einreichen. Berückſichtigt werden nur ſolche Schüler, die ſich in ihrem ſittlichen Verhalten nichts zu Schulden kommen laſſen und deren Leiſtungen


